Wann bin ich Verbraucher?

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Auf die Verbrauchereigenschaft kommt es maßgeblich bei den Gewährleistung- und Widerrufsrechten aber z.B. auch bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen an.

Verbraucher kann nur eine natürliche, nicht eine juristische Person (also z.B. nicht  ein Verein oder die GmBH) sein.

Verbraucher ist aber nur, wer außerhalb seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Somit muss das Geschäft (also der Kauf oder die Dienstleistung)  zu rein privaten Zwecken vorgenommen werden, darf also nicht dem planmäßigen Anbieten von Waren und Dienstleistungen oder einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Zu den privaten Zwecken gehören z.B. Urlaub, Freizeit, Sport. Gesundheitsvorsorge aber auch die Vermögensverwaltung.

Ob ein geschäftlicher Kontakt dem Verbraucher- oder dem Unternehmerbereich zuzurechnen ist, bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Verbrauchers, sondern ist anhand des Inhalts des Geschäfts zu ermitteln.

Maßgeblich ist somit eine objektive Bewertung der Umstände des Einzelfalls, also die objektive Zweckrichtung des Geschäfts.

Die Beteiligten können dies aber nicht selbst vereinbaren. Für das Vorliegen seiner Eigenschaft als Verbraucher ist der Verbraucher darlegungs- und beweispflichtig.

Dient ein Geschäft sowohl gewerblichen als auch nichtgewerblichen Zwecken, liegt kein Verbrauchergeschäft vor.

Problematisch gestaltet sich die Verbrauchereigenschaft, wenn nach außen hin nicht deutlich wird, ob der Handelnde in seiner Funktion als Privatmann handelt oder sein Kauf vielmehr seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ".  

Der Gesetzeswortlaut lässt aber offen, auf wessen Sichtweise hierbei abzustellen ist.

Kommt es für die Abgrenzung von Verbraucher- bzw Unternehmerhandeln auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck an oder ist auf die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände abzustellen?

Der diesem Problem zugrunde liegenden höchstrichterlichen Entscheidung war der Fall vorausgegangen, dass eine Anwältin Lampen für Ihre Privatwohnung über das Internet bestellte, diese aber an Ihre Kanzleianschrift liefern ließ.

Aus der Sichtweise der Anwältin betrachtet, handelte es sich um ein privates Geschäft, da die Lampen ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bestimmt waren.

Der Händler musste aufgrund der Lieferung an die Kanzlei von einem gewerblichen Kauf ausgehen, da er die Lampen schließlich an die Anwaltskanzlei und somit einem gewerblich handelnden Anwalt lieferte, der in seiner Funktion als Gewerbetreibender kein Verbraucher sondern vielmehr Unternehmer ist.

Allerdings wird aus der (negativen) Formulierung des § 13 BGB deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln ausgeht, wenn eine natürliche Person handelt und dies eben nur dann anders zu beurteilen ist, wenn das Handeln einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Damit ergibt sich auch, dass etwa verbleibende Zweifel zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

Eine Zurechnung entgegen dem vom Käufer verfolgten Zweck kommt daher nur in Betracht, wenn die für den Händler erkennbaren Umstände allesamt und zweifelsfrei auf die Ausübung einer gewerblichen/beruflichen Tätigkeit hinweisen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich ein Verbraucher eindeutig als solcher zu erkennen gibt.

Allerdings ist dabei anzumerken, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dennoch im Ergebnis offen gelassen hat, auf wessen Sichtweise es hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft nun letztlich ankommt. Auf die des Käufers oder die des Händlers/Dienstleisters?

Dementsprechend wäre also dennoch dringend anzuraten, im Falle zweideutiger Verhaltensweisen, also beispielsweise das Lieferverlangen an die Büroanschrift oder das Auftreten in geschäftlicher Funktion, im Vorfeld klarzustellen, dass man als Privatmann und nicht aus gewerblichen, oder selbständigen beruflichen Zwecken heraus handelt.