Vorsicht bei Dating-Portalen

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Wie kann man den Vertrag kündigen?

Das Angebot an Online-Dating-Plattformen ist immens. Viele dieser Flirtportale sind allerdings trickreich aufgebaut. Sie locken die Nutzer mit kostenlosen Testphasen, die später in kostspieligen Abonnements enden.

Kündigungen müssen auch per E-Mail oder Fax möglich sein

In den Kündigungsklauseln von Dating Portalen findet sich nahezu immer dieselbe Problematik: Die Kündigung ist nicht ohne Weiteres möglich und mit Hürden versehen. Besonders häufig wird die Kündigung per E-Mail oder Fax in den AGB ausgeschlossen. Einer Untersuchung der Plattform Aboalarm zufolge beschweren sich häufig die Nutzer folgender Portale: Parwise.de, Primesingles.de, Partneravenue.de, Dateforme.de, Justdate.de, Only-dates.de, Daily-dates.de etc. Bei den genannten Portalen handelt es sich um Plattformen der Frontline Digital GmbH und der Ideo Labs GmbH. Aber: Das Oberlandesgericht München hat zu diesem Thema entschieden, dass solch eine Beschränkung unwirksam sein kann.

Widerrufserklärungen sollten frühestmöglich erfolgen

Für den Widerruf gilt grundsätzlich: Je früher desto besser. Und zwar deshalb, weil der Vermittler nur Bezahlung für die vertragsgemäße Leistung verlangen kann.

Das Problem beginnt schon damit, dass die Widerrufserklärung bereits bestritten wird, auch wenn diese fristgerecht zugeht. Die Portale behaupten, die Nutzer haben bereits durch die Anmeldung oder auch die sofortige Bereitstellung von Inhalten auf das Widerrufsrecht verzichtet. Beachten Sie diesen Hinweis jedoch nicht, der Gesetzgeber sieht eine solche Ausnahme nicht vor.

Ihnen steht das Widerrufsrecht zu

Das Widerrufsrecht berechtigt Verbraucher einen Vertrag innerhalb von 14 Tage ohne Angaben von Gründen rückgängig zu machen. Es erlischt nur, wenn der Vertrag tatsächlich vollständig erfüllt wurde. Die Leistungserbringung bei Partnervermittlungsverträgen erfolgt jedoch über Monate hinweg. Sie umfasst grundsätzlich die Vermittlung eines Partners. Die konkreten Details sind allerdings in Ihrem Vertrag geregelt. Bei der Mitgliedschaft handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag oder digitale Inhalte, die solch eine entsprechende Ausnahme annehmen. Aus diesem Grund ist der Widerruf auch möglich.

Ist der Wertersatz von 75 % angemessen?

Wird der Widerruf schließlich akzeptiert, tritt das nächste Problem auf: Die Abrechnung. Einige Anbieter rechnen die Nutzung ab, selbst wenn fristgerecht widerrufen wurde. Abgestellt wird hier häufig nicht auf die Laufzeit, sondern nach Kontakten oder empfangenen Nachrichten. Eine Entschädigung darf zwar grundsätzlich verlangt werden, allerdings ist dieser meist fast genau so hoch wie der ursprüngliche Mitgliedsbeitrag, häufig bei bis zu 75 %. Diese Entschädigung des Portalbetreibers wird als Wertersatz bezeichnet. Dadurch bleiben einige Verbraucher dann doch lieber Mitglieder des Portals.

Sie können Ihr Geld zurückverlangen

In den letzten Monaten hat sich durch verbraucherfreundliche Urteile herausgestellt, dass die Aussichten für Portalnutzer sehr gut sind. Es ist daher äußerst empfehlenswert sich gegen die Forderungen zu wehren.

Und: Schnelles Handeln ist äußerst ratsam, da der Anspruch nach drei Jahren verjährt. Ist die Widerrufsbelehrung in Ihrem Fall allerdings fehlerhaft gewesen, so besteht sogar grundsätzlich ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Sie haben also auch nach der üblichen Frist die Möglichkeit ihren Vertrag zu widerrufen. Dies ist allerdings im Einzelfall zu überprüfen.

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