Verbraucher erhalten neues Sonderkündigungsrecht bei DSL-Verträgen

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Der Gesetzgeber hat durch Änderung des Telekommunikationsgesetzes die Rechte der Verbraucher gestärkt

Verträge über DSL-Anschlüsse sind meist langfristig angelegt. Das ist bequem für die Provider, für Verbraucher stellt sich aber oft ein Problem: Was passiert, wenn man umzieht und der alte Provider am neuen Wohnort nicht verfügbar ist? Muss man weiter zahlen oder kommt man raus aus dem Vertrag?

Diese Frage hat Verbraucher, Telekommunikationsunternehmen und auch die deutschen Gerichte in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Der BGH hat im Jahr 2010 dazu Stellung genommen und sich auf die Seite der Unternehmen gestellt. Für Verbraucher war diese Rechtslage ausgesprochen ungünstig. Und so hat der Gesetzgeber reagiert und im Mai 2012 mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein Sonderkündigungsrecht eingeführt.

Tobias Kläner
Rechtsanwalt
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Tel: 0261 89926111
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Der bisherige Standpunkt des BGH

Der BGH vertrat die Auffassung dass ein Sonderkündigungsrecht für abgeschlossene DSL-Verträge für Verbraucher bei Umzug auch dann nicht besteht, wenn der Anbieter nicht in der Lage ist, am neuen Wohnort DSL Internet- und Telefonie bereit zu stellen. Das hieß für den Verbraucher nichts anderes als: Zahlen bis zum Vertragsende - im Zweifel für gar nichts.

Die Begründung dafür war recht simpel. Der BGH war der Meinung, dass der Kunde durch seinen Umzug erst den Grund dafür geschaffen hätte, dass sein Vertragspartner, also der jeweilige Provider, nicht mehr leisten könne. Bei Vertragsabschluss würde der Kunde wissen, dass DSL nicht überall in Deutschland verfügbar sei. Zieht der Kunde um, müsse dieser auch das Risiko tragen, dass am neuen Wohnort kein DSL verfügbar sei. Ein Sonderkündigungsrecht bestünde insgesamt nicht, da ein Umzug allein im Einflussbereich des Kunden und nicht des DSL-Anbieters liegen würde.

Diese Argumentation stieß auf viel Widerstand und wurde als überaus verbraucherfeindlich wahrgenommen.

Die neue Rechtslage: Sonderkündigungsrecht für Verbraucher

Diesen Umstand hatte wohl auch der Gesetzgeber erkannt. Mit Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 10.05.2012 wurden nun die Rechte der Verbraucher gestärkt: Ist der Provider fortan nicht in der Lage, am neuen Wohnort die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, steht dem Kunden gemäß § 46 Abs. 8 TKG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.

Ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden besteht jedoch nicht, wenn der Provider die vertragliche vereinbarte Dienstleistung auch am neuen Wohnort erbringen kann und will. Für den technischen Aufwand, der dem Provider durch den Umzug des Kunden entsteht, kann er vom Kunden sogar ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts darf dabei die Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses nicht überschreiten.

Verbraucherrechte können auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden

Das Sonderkündigungsrecht für Verbraucher bei Umzug kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Providers ausgeschlossen werden. Geschieht dies trotzdem, ist ein solcher Ausschluss gemäß § 47 b TKG unwirksam und der Verbraucher kann mit Erfolg rechtlich dagegen vorgehen.