Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für Reservierungsvereinbarung

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Miet- und Kaufinteressenten werden in einer Vielzahl von Fällen tagtäglich damit konfrontiert, dass Makler von ihnen die Unterzeichnung einer sog. „Reservierungsvereinbarungen“ verlangen, wonach der an der Anmietung / am Erwerb einer Immobilie interessierte Kunde ein "Tätigkeitsentgelt" für die Reservierung (Absehen von weiterem Anbieten) des Miet-/Kaufobjekts an den Makler zu zahlen hat, das auch bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags dem Makler verbleiben soll. Im Zusammenhang mit dem Abschluss einer solchen „Reservierungsvereinbarung“  ist dann vorab eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen, die im Erfolgsfalle, also bei Zustandekommen des Vertrages, verrechnet werden soll. Die „Reservierungsvereinbarung“ stellt damit letztlich den Versuch dar, sich für den Fall des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen gleichwohl eine (erfolgsunabhängige) Vergütung zu sichern, ohne dass dabei gewährleistet ist, dass sich aus dieser entgeltpflichtigen Reservierungsvereinbarung für den Kunden nennenswerte Vorteile ergeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.09.2009 - III ZR 21/10, die Unwirksamkeit einer solchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel bestätigt.

Die Klausel unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 m.w.N., und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 26). Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist.

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