Taxi bestellt und nicht in Anspruch genommen – Wer bezahlt?

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Sachverhalt:

Das Amtsgericht Siegen hat in seinem Urteil vom 19.11.2001 entscheiden, dass derjenige, der ein Taxi zu einem bestimmten Ort bestellt, für die Anfahrts- sowie Ausfallkosten aufkommen muss.

Der Kunde rief per Telefon über eine Funkzentrale ein Taxi zu einem bestimmten Ort in Siegen. Der Kunde gab an vor Ort auf der Straße auf das Taxi zu warten. Als das Taxi vor Ort eintraf, war der Kunde nicht auffindbar. Nach Rücksprache mit der Zentrale wurde dem Taxifahrer geraten, noch eine viertel Stunde zu warten. Trotz Abwartens traf der Kunde nicht ein.

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Urteil:

Der Richter des Amtsgerichts Siegen verurteilte den Kunden zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Dabei wurde wie folgt argumentiert: Gemäß §§ 642, 643 BGB steht dem Unternehmer (Taxifahrer bzw. Taxiunternehmen) dann, wenn der Besteller (Kunde) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser geht über den normalen Aufwendungsersatz hinaus, er soll den Unternehmer dafür entschädigen, dass er seine Arbeitskraft und gegebenenfalls auch Kapital bereit gehalten hat und seine zeitliche Disposition durchkreuzt wird. Neben dem Anspruch auf die Teilvergütung für das bisher Geleistete steht ihm daher ein Ersatzanspruch zu. Der vom Kläger (Taxifahrer) insoweit beanspruchte Betrag setzt sich somit aus Grundpreis, Anfahrtskilometer und Wartezeit zusammen.

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