Populäre Irrtümer im Maklerrecht - Teil 3

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Eine der größten Einzelpositionen bei einem Hauskauf ist in der Regel die Provision des Maklers. Daher taucht häufiger die Frage auf, ob die Provisionshöhe tatsächlich im Verhältnis zu der erbrachten Leistung des Maklers steht.

Irrtum 3:
Eine Rechnung im dreistelligen Bereich dafür, dass mir der Makler lediglich das Kaufobjekt und den Verkäufer benannt hat? Das kann doch nicht sein, oder?

Richtig ist:
Doch! Die vertragliche Leistung des Maklers besteht gemäß § 652 BGB in dem Nachweis zum Abschluss eines Vertrages oder in der Vermittlung eines Vertrages.

Die Nachweistätigkeit besteht in einer Informationserteilung an den Auftraggeber, die es diesem ermöglicht, in konkrete Verhandlungen über den gewünschten Hauptvertrag einzutreten. Der Makler muss idR dem Auftraggeber das konkrete Objekt, sowie Namen und Anschrift desabschlussbereiten Vertragspartners benennen. Aber selbst die Benennung des Vertragspartners kann entbehrlich sein, etwa weil dieser in dem Objekt selbst wohnt und somit für den Käufer leicht zu ermitteln ist. Die meisten Makler bieten heutzutage eine weitaus umfangreichere Dienstleistung an. Doch im Streitfall kann sich der Makler mangels anderweitiger Vereinbarungen darauf zurückziehen, dass der Kaufvertrag abgeschlossen wurde und er mit dem Nachweis alles getan hat, um seine Provision zu verdienen.

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