Partnervermittlungsverträge – Möglichkeiten der Vertragsbeendigung

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Partnervermittlungsverträge gibt es in vielerlei Ausgestaltungen, beispielsweise als Mitgliedschaft in einem Partnerkreis oder als Vertrag, bei dem sich das Institut zur Bildung eines Depots mit Partneradressen nach den Wünschen des Auftraggebers verpflichtet. Die rechtliche Einordnung der Verträge richtet sich in erster Linie nach der Vertragsgestaltung im Einzelfall, in den meisten Fällen wird hier ein Dienstvertrag anzunehmen sein.

Nicht selten entrichten die Auftraggeber bei Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages eine Vergütung, deren Höhe im Bereich von bis zu 10.000,- € liegen kann. Findet der Auftraggeber entgegen seiner Erwartung mit Hilfe des Partnervermittlungsinstitutes nicht den erhofften Partner, werden Wege gesucht, den Vertrag möglichst rasch zu beenden und einen Teil der Vergütung zurück zu erhalten. Dabei hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Reihe von Urteilen erlassen, mit deren Hilfe es dem Auftraggeber ermöglicht wird, eine Vertragsbeendigung herbeizuführen und einen Teil oder gar die gesamte Vergütung zurückzuerhalten.

1. Widerruf nach §§ 312, 355 BGB

In den meisten Fällen der Partnervermittlungsverträge kommt es nach telefonischer Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Partnervermittlungsinstitut zum Vertragsschluss in der Privatwohnung des Auftraggebers. In diesen Fällen verlangt das Gesetz zum Schutz des Kunden eine Belehrung über ein ihm zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb der ersten 14 Tage nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung kann der Auftraggeber seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Folge ist, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist und in der Regel die komplette Vergütung zurückzuerstatten ist. Dabei beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist aber nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung strengen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und die Belehrung auch tatsächlich ausgehändigt wurde. Ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt oder wurde sie nach Vertragsschluss nicht ausgehändigt, beginnt die 14-tägige Frist nicht zu laufen und der Vertrag kann auch über diesen Zeitraum hinaus widerrufen werden.

2. Fristlose Kündigung nach § 627 BGB

Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nach § 627 BGB ist in der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, da es sich bei der Partnervermittlung um die Erbringung von Diensten höherer Art handelt (BGHZ 106, 341). Die fristlose Kündigung nach § 627 BGB ist möglich, ohne dass für die Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss. Folge der Kündigung ist, dass der Vertrag ab Zeitpunkt der Kündigung beendet ist und der Kunde in der Regel einen Anspruch auf Rückerstattung eines Teiles der Kosten hat. Die Rückerstattung der Vergütung- auch der so genannten Vorlaufkosten, d.h. derjenigen Kosten, die das Partnervermittlungsinstitut zur Erstellung des Partnerdepots aufwendet- erfolgt pro zeitanteilig auf die gesamte Laufzeit des Vertrages berechnet (BGH, NJW 1991, 2763).

In der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen werden kann.

c) Fristlose Kündigung nach § 626 BGB

Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Vertrag nach § 626 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Diese Kündigung spielt in der Praxis jeder eher eine untergeordnete Rolle, da der Kunde hier nachweisen muss, dass Tatsachen vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

d) Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers, § 138 II BGB

Schließlich kann der Vertrag wegen Wuchers von Anfang an nichtig sein mit der Folge, dass die komplette Vergütung zurück zu erstatten ist. In Betracht kommt dies, wenn ein auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, so zum Beispiel, wenn für 4 Partnervorschläge 4.985 DM zu zahlen sind (AG Eltville, FamRZ 89, 1299).

Zusammenfassend kann festgestellt werden:

Mit Hilfe eines Anwaltsbriefes oder einer Klage bestehen oftmals Möglichkeiten, die Rückforderung der geleisteten Vergütung oder zumindest einen Teil der Vergütung vom Partnervermittlungsinstitut zurück zu fordern. Die entstehenden Kosten für das anwaltliche Tätigwerden können im Fall des gerichtlichen Obsiegens u.U. vom Gegner verlangt werden.

Die Frage der Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag bzw. die Rückforderung der Vergütungen kann nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten Sie gerne.