Maklervertrag per E-Mail

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Widerruf jederzeit mangels Belehrung zulässig

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Urteil vom 9. März 2012, Akz. 1-2  O 498/11). Ein Kaufinteressent hatte sich aufgrund einer Internetanzeige bei einer Maklerin gemeldet. Daraufhin übersandte die Maklerin per E-Mail die Adresse des Kaufobjekts, den Grundriss und weitere Detailinformationen. Dem E-Mail  war unter anderem ein Dokument mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 3.:

„Wie Ihnen bekannt, ist mit Notarvertrag- bzw. Optionsvertragsabschluss (aber auch irgendeinem anderen Vertragsabschluss) an uns seitens Käufer/Vertragsschließendem eine Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision in Höhe von 3,57 % incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen."

Weder dem Internetauftritt der Maklerin, noch ihrer E-Mail  war eine Widerrufsbelehrung nach § 312d Abs. 1 BGB beigefügt.

Der Kaufinteressent erwarb das Objekt ohne weiteres Zutun der Maklerin. Als diese Kenntnis von dem Kauf erhielt, machte die Maklerin ihren Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer geltend. Dieser widerrief kurzerhand den Maklervertrag. Daraufhin klagte die Maklerin ihre Provision in Höhe von ca. 14.000,00 € ein.

Zu Unrecht, wie die Bochumer Richter befanden. Der Maklerin stehe lediglich ein Wertersatz in Höhe von rund 2.800,00 € zu. Denn der Maklervertrag sei wirksam widerrufen worden. Ein Widerrufsrecht bestand, da der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zustande kam. Denn er wurde durch die Maklerin als Unternehmerin und dem Kaufinteressenten als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Mangels Widerrufsbelehrung war die Ausübung des Widerrufsrechts zeitlich unbefristet möglich.

Aufgrund des Widerrufes schuldete der Kaufinteressent die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Da die Rückgewähr der Maklerleistung und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht möglich sind, war der Kaufinteressent zur Leistung von Wertersatz verpflichtet. Das Bochumer Gericht schätzte den erlangten Gebrauchsvorteil, nämlich die Möglichkeit, den Kaufvertrag abzuschließen, auf rund 2.800,00 €. Die darüberhinaus gehende Klage wies das Gericht ab.

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