Kündigung eines Mobilfunkvertrags per E-Mail

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Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Mobilfunkanbietern und deren Kunden, sofern der Mobilfunkvertrag von dem Kunden per E-Mail gekündigt wird. Die Mobilfunkanbieter berufen sich häufig auf die Unwirksamkeit der Kündigung und verweisen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen geregelt ist, dass die Kündigung nur schriftlich erfolgen kann.

Das Amtsgericht Wernigerode hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az: 10 C 42/10) entschieden, dass sich der Mobilfunkanbieter unter gewissen Umständen nicht auf diese Klauseln in den AGB berufen kann.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kündigte per E-Mail fristgerecht seinen Mobilfunkvertrag gegenüber dem beklagten Mobilfunkanbieter. Am selben Tag antwortete der Anbieter dem Kläger ebenfalls per E-Mail und teilte u. a. sein Bedauern mit, dass sich der Kläger dazu entschieden habe, den Mobilfunkvertrag zu beenden. Außerdem wurde der Kläger gebeten, den Anbieter zu kontaktieren, um das Anliegen zügig bearbeiten zu können und bei jeder Antwort den gesamten Schriftverkehr sowie den Betreff in der E-Mail zu belassen.

Der Kläger meldete sich daraufhin nicht mehr bei dem Anbieter, weil er davon ausging, dass seine Kündigung per E-Mail akzeptiert wurde und der Vertrag somit beendet ist.

Der Anbieter machte jedoch geltend, dass die Kündigung unwirksam sei und verwies den Kläger auf seine Klausel in den AGB, wonach sämtliche Kündigungen des Vertrags schriftlich zu erklären seien und die Schriftform auch nicht durch die elektronische Form ersetzt werden könne. Außerdem machte der Anbieter geltend, die Antwortmail könne nicht als Kündigungsbestätigung sondern lediglich als einfache Bestätigung angesehen werden, dass eine E-Mail eingegangen sei.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Wernigerode indessen nicht. Es entschied, dass sich der beklagte Anbieter nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung mangels Schriftform berufen kann.

In den Urteilsgründen führt das Amtsgericht aus, dass der Mobilfunkanbieter sich in seiner Antwort-Mail ausdrücklich auf die E-Mail des Klägers und die damit verbundene Kündigung des Vertrags bezogen habe. Damit habe der Anbieter konkludent auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet. Entgegen der Ansicht des Anbieters handele es sich bei der Antwort-Mail gerade nicht lediglich um eine Eingangsbestätigung. Vielmehr habe der Anbieter auf die Schriftform verzichtet und die Kündigung bestätigt, indem er sich auf die E-Mail des Klägers bezog. Anderenfalls hätte der Anbieter nicht sein Bedauern über die Beendigung des Mobilfunkvertrags zum Ausdruck bringen brauchen.

Hinweis: Das Urteil ist keinesfalls so zu verstehen, dass eine Kündigung des Mobilfunkvertrags stets per E-Mail zulässig ist. Unter gewissen Umständen kann der Vertragspartner jedoch durch sein Verhalten dazu beitragen, dass eine stillschweigende Aufhebung des in AGB festgehaltenen Formzwangs anzunehmen ist. Dieses hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere von der konkreten Korrespondenz ab. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine einfache E-Mail grundsätzlich nicht der Schriftform genügt. Es handelt sich bei der einfachen E-Mail lediglich um Textform.

Leserkommentare
von Aleks72 am 25.08.2012 11:28:09# 1
Meine ergänzende Frage: Ich habe einmal aufgeschnappt, dass ein Verkäufer / Anbieter nicht verlangen kann, dass die Form der Kündigung höherwertig ist, als der dazugehörige Vertragsabschluss. Im konkreten Fall: Bei einem Anbieter war der Abschluss eines Mobilfunklaufzeitvertrages online möglich, für eine Kündigung verlangt der Anbieter jedoch die Schriftform (Unterschrift). Ich sehe nun eine Kündigung mit Unterschrift (selbst als gescannten E-Mail Anhang) höherwertig, als eine normale E-Mail. Ist das korrekt?