Klausel in der AGB ist unwirksam. Wie ist die Rechtslage?

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Es ist nicht immer ratsam, aus dem Internet Muster-AGB ohne vorherige Überprüfung für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Gerade hier können einzelne Klauseln enthalten sein, die unwirksam sind.

Es kommt nicht selten vor, dass eine Klausel in der AGB unwirksam ist. Die Gründe hierfür können sich aus den §§ 309, 308 oder 307 BGB ergeben.

Was ist aber die Konsequenz einer unwirksamen Klausel?

Die unwirksame Klausel in der AGB wird einfach nicht angewendet; man tut also so, als würde diese Klausel in der AGB gar nicht stehen.

Diese seit jeher vom BGH(Verbot der geltungserhaltenden Reduktion) verfolgte Linie wird nunmehr auch vom EuGH (C-618/10) so gesehen. Die Klausel darf demnach auch nicht inhaltlich darauf reduziert werden, was zwischen den Vertragsparteien zulässigerweise hätte vereinbart werden können.

Dieser Umstand ist meist ärgerlich für den Verwender der AGB, da er eine unwirksame Klausel verwendet hat, die ihn doch eigentlich hätte begünstigen sollen wie z.B. bei einer Klausel über eine Vertragsstrafe.

Besonders schlimm wird es dann, wenn der Verwender z.B. ein Internetshop betreibt und eine unwirksame Klausel in seiner AGB verwendet. Abmahnanwälte reiben sich jetzt die Hände und lassen die Sektkorken knallen, denn sie können(besser: werden!) im Namen ihres Mandanten den Shopbetreiber kostenpflichtig abmahnen.

Damit Sie erst gar nicht in eine solche Situation kommen, empfiehlt es sich daher vor Vertragsschluss den Vertragstext durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.