Haftung bei fehlerhaften Angaben im Exopsé

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Im Maklerexposé sah alles noch ganz chic aus: Aufgrund der Objektbeschreibung hatte der Käufer den Eindruck gewonnen, dass das Kellergeschoss des Gebäudes auch zu Wohn- und Aufenthaltszwecken geeignet war. Erst nach Übernahme des Objektes musst der Käufer feststellen, dass eine entsprechende Nutzung baurechtlich unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig war. Was nun?

Der Käufer verlangte vom Makler die gezahlte Provision zurück. Zu Unrecht, wie das OLG Oldenburg befand (OLG Oldenburg vom 15.05.2009, Az.: 6 U 6/09, in: NZM 2009, 823)

Eine Pflichtverletzung des Maklers sei nicht gegeben. Das OLG betont den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, nach dem der Makler grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Verkäufer erhaltenen Informationen vertrauen und diese ungeprüft weitergeben könne, soweit er die betreffenden Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert habe.

Der Makler schulde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen, Erkundigungen oder Nachforschungen und keine Sachverständigentätigkeit.Vorliegend habe der Makler aufgrund der Angaben des Verkäufers und der bei seiner eigenen Besichtigung festgestellten Verhältnisse davon ausgehen dürfen, dass eine Wohnnutzung des Kellergeschosses zulässig sei.

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