E-Postbrief und E-Mail - immer wirksam?

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, E-Postbrief, E-Mail, Mail, Kündigung, Preiserhöhung, Schriftform
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Urteil: Keine Preiserhöhung per Mail

Sind Willenerklärungen wie Kündigungen oder Vertragsänderungen per E-Postbrief oder E-Mail uneingeschränkt möglich?

Kündigung per E-Postbrief?

Frage: Die Post wirbt überall mit dem E-Postbrief. Ich habe mir ein Konto eingerichtet. Kann ich meine Mietwohnung jetzt per E-Postbrief kündigen?

Von 123recht

123recht.de: Nein. Die Post garantiert zwar, dass ein E-Postbrief von einer bestimmten Person stammt und dem Empfänger auch zugeht. Allerdings ist bei bestimmten Erklärungen eine handgeschriebene Unterschrift zwingend vorgesehen. Dazu gehört auch die Kündigung eines Mietverhältnisses. Eine Kündigung per E-Postbrief wäre unwirksam. Auch Ihren Arbeitsvertrag könnten Sie mittels E-Postbrief so nicht kündigen.

Erhöhungen bei Strom- und Gaspreisen müssen den Kunden per Brief mitgeteilt werden. E-Mails genügen nicht. Das Landgericht Dortmund urteilte, dass Mails leichter übersehen werden können als ein Brief per Post. Mails benachteiligen daher den Kunden und sind unwirksam. Änderungen der Preise müssen außerdem öffentlich bekannt gegeben und 6 Wochen vorher angekündigt werden (Az. 25 O 247/11 und 8 O 473/10).

Wichtige Googlesuchbegriffe: E-Postbrief E-Mail Mail Kündigung Preiserhöhung Schriftform

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Alles schriftlich?