Die Beweislast bei der Autoreparatur

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Die Beweislast bei der Autoreparatur

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Jeder kennt die Situation, der Pkw ist zur Reparatur und die Rechnung bei der Abholung ist schnell bezahlt. Was ist aber, wenn es Komplikationen gibt, Fragen hinsichtlich von Pfusch in der Werkstatt aktuell werden? Natürlich gibt es Schadensersatzansprüche.

Häufig tritt jedoch der Fall ein, dass das reparierte Teil von der Werkstatt verschrottet wurde. Grundsätzlich muss der Auftraggeber die Pflichtverletzung beweisen. Das Landgericht Bonn hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2005 (Az. 5 S 154/05) diesen Grundsatz durchbrochen.

Hier war es bei der Durchführung einer Reparatur zum Abbrechen der Zündkerzen im Motor gekommen. Dieser war danach beeinträchtigt. Die Werkstatt hatte den unteren Teil der Zündkerze nicht aufbewahrt und meinte, dass das Abbrechen nicht schuldhaft erfolgt sei.

Das Landgericht sah den Entlastungsbeweis jedoch nicht als geführt an und entschied, dass die Werkstatt zumindest fahrlässig das Beweismittel vernichtet habe und die Notwendigkeit des Unterteils der Zündkerze für die Beweisführung erkennbar war. Die Folge sei, dass es zu einer Beweislastumkehr komme, wenn feststeht, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der Werkstatt herrühren kann. Soweit kein Beweis mehr erbracht werden könne, wegen des Untergangs des Beweismittels, habe die Werkstatt den Beweis für die ordnungsgemäße Reparatur zu führen und verlor in diesem Fall gegen den Auftraggeber.


Thilo Zachow
Rechtsanwalt

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