Das große Risiko des Werkunternehmers

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Werkunternehmer, Risiko, Abnahme, Drittschadensliquidation, Schadensersatz
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Was passiert bei Verschlechterung vor Abnahme?

B beschloss, seinen Friseurladen umzubauen und beauftragte H damit, weitere Trockenbauwände in dem Laden einzuziehen, um eine persönlichere Atmosphäre für die Kunden zu schaffen.

H führte den Auftrag wunschgemäß aus, doch bevor die Abnahme durch B erfolgen konnte, wurde der Laden komplett überschwemmt: Ein von B beauftragter Installateur (I) hatte einen Fehler bei

der Rohrverlegung gemacht.

In der Folge verformten sich die eingezogenen Wände stark und B forderte H auf, die Mängel an den Trockenbauwänden zu beseitigen.

H kam dieser Aufforderung nach und stellte B eine Rechnung über 37.890,-€.

Muss B bezahlen? (Nach OLG Celle, 6 U 108/09)

So ungerecht es im ersten Moment auch klingen mag:
Nein,  B muss nicht bezahlen.

Grund hierfür ist die Tatsache, dass bis zur Abnahme des Werkes durch den Besteller die sog. Leistungsgefahr beim Werkunternehmer (hier H) bleibt, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Leistungsgefahr bedeutet, dass die Gefahr der Verschlechterung beim Werkunternehmer liegt: er bleibt zur Herstellung der Werkleistung verpflichtet und muss das Werk neu beginnen oder das begonnene Werk Instandsetzen.

Natürlich könnte man einwenden, dass B die Gefahr selbst ins Haus geholt hat und er deshalb so behandelt werden müsste, als ob er persönlich das Werk beschädigt oder zerstört hätte bzw, wie es das Gesetz ausdrückt, in einen sogenannten „gefahrerhöhenden Zustand“ gebracht hat.

Diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 645 BGB geregelt.

Allerdings: B hat hier eben gerade nicht selbst gehandelt, auch der Einsatz eines weiteren Handwerkers stellt kein gefahrerhöhendes Verhalten des B dar und das Verschulden des I ist ihm auch nach § 278 S.1 2.Var. nicht zuzurechnen (§ 645 BGB analog)

Somit hat H keinen (direkten) Zahlungsanspruch gegen B.

Er kann aber trotzdem noch, wenn auch mit größerem Risiko, zu seinem Geld kommen:
Gegen I hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB.

 Ausserdem hat B einen Anspruch auf Schadensersatz gegen I, und H einen Anspruch auf Abtretung dieses Schadensersatzpostens gegen B, im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation.

Somit trifft I  als den Verantwortlichen auch die Schadensersatzpflicht, H muss allerdings das Insolvenzrisiko des I tragen.