Bundesgerichtshof: Anwendbarkeit des Rechts über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

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Bundesgerichtshof: Anwendbarkeit des Rechts über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft gemäß des gemeinsamen Willens beider Vertragsparteien ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt.

Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde verneint.

Daniel Hesterberg
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Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten Pkw an den Kläger.

Als Vertragsmuster wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" überschrieben ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg, da nach Meinung des BGH die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab Gesetzes nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des Gesetzes von der Verkäuferin gestellt worden ist.

In einigen Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck.

Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt.

Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

Daher steht dieses im Ergebnis einer vorrangigen Individualabrede gleich, so als hätten sich die Parteien direkt auf solche Klauseln geeinigt.

Wichtig ist aber, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, normalerweise wird es eher so sein, dass von einer Partei ein Musterformular, zum Beispiel für einen Kaufvertrag über ein Pkw oder ein Mietvertrag über eine Wohnung, verwendet wird und dieses der anderen Vertragspartei zu Unterzeichung vorgelegt wird, ohne dass Letztere überhaupt eine Einflussnahmemöglichkeit verbleibt.

Damit lägen dann wieder Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die an dem gesetzlichen Maßstab zu überprüfen wären.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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