Branchenbucheintrag: Wer lesen kann ist klar im Vorteil?

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Branchenbucheintrag, Branchenverzeichnis, Unternehmensdaten, unaufgefordert, AGB
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Spannungsverhältnis zum Urteil des AG München vom 09.04.2008

Unaufgeforderte Anschreiben zu Einträgen in Branchenverzeichnissen

Urteile: AG Köln, Entscheidung vom 06.06.2011 -114 C 128/11-

           AG München, Entscheidung vom 09.04.2008 -262 C 33810/07-

Das Urteil des AG Köln unter 114 C 128/11 - vom 06.06.2011 beschäftigt sich mit folgendem Sachverhalt:

Das beklagte Unternehmen erhielt von dem klagenden Branchenverzeichnis ein Formular zur Erfassung von Unternehmensdaten unaufgefordert zugesandt.

Dort hieß es unter anderem:

"Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten".

Am Ende des Formulars folgte ein "Bitte beachten" mit dem Hinweis, dass mit Unterzeichnung des Formulars der Basiseintrag in das Branchenbuch für zwei Jahre verbindlich bestellt werde.

An einer weiteren Stelle findet sich eine kastenförmige Umrandung mit dem Inhalt, dass es einer "Annahme des Angebots" bedürfe.

In den AGB der Klägerin fand sich eine Klausel zur Vergütung der Dienstleistung.

Das Untenehmen hat nunmehr das Formular ausgefüllt, unterschrieben und an die Klägerin zurück gesandt.

Als nunmehr die Klägerin den für den Branchenbucheintrag fälligen Monatsbeitrag verlangte, weigerte sich die Beklagte, den Monatsbeitrag zu bezahlen.

Die Beklagte war der Ansicht, das Anschreiben erwecke den Eindruck einer behördlichen Anfrage und es sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein Vertragsangebot handelte und hat danach Ihre Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Dieser Argumentation folgte das AG Köln in oben genannter Entscheidung jedoch nicht.

Es führte aus, dass aus der "Annahme" in der Formulierung "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme.. ." für einen aufmerksamen Leser bereits ersichtlich sei, dass es sich um ein Angebot handele, dessen Annahme der freien Entscheidung des Adressaten unterliege. Bei sorgfältigem Lesen hätte klar sein können, dass es sich nicht um eine behödliche Anfrage handele, sondern um ein Angebot auf Eintragung in einem Branchenverzeichnis. Die Klausel zur Vergütung sei keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB.

Folglich wurde die Beklagte auf Zahlung verurteilt.

Die Entscheidung des AG Köln bewegt sich zumindest bezüglich der Vereinbarung einer gültigen Entgeltvereinbarung im Spannungsverhältnis zu dem Urteil des AG München vom 09.04.2008  -262 C 33810/07- .

Dort entschied das Gericht im Fall eines Branchenbucheintrages, dass für den Fall, dass eine Preisgestaltung in AGB leicht überlesen werden kann, eine gültige Entgeltvereinbarung nicht zustande kommt, da es sich dann um eine überraschende Klausel im Sinne des § 307 I BGB handelt. Die dortige Zahlungsklage wurde abgewiesen.