Bestellerprinzip – eine Zwischenbilanz

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Bestellerprinzip, Umgehung, Rückforderung, Provision, Abmahnung
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Kurzer Überblick über (noch bestehende) Probleme bei der Umsetzung des Bestellerprinzips – sowohl für Makler als auch für Interessenten

Das Bestellerprinzip wurde – so die Ansicht vieler – überhastet eingeführt (zur Einführung und zum Anwendungsbereich bereits diesen Ratgeberartikel: hier)

Abmahnwelle für Makler vorbei

Wie zu erwarten gab es zunächst eine kleine Abmahnwelle, weil viele Makler vergessen hatten den Provisionshinweis aus den Exposés zu entfernen. Dies stellte natürlich zweifellos einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Johannes Kromer
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Die zweite Abmahnwelle traf diejenigen Makler, die aus der Not eine Tugend machten und nun die Mietwohnungen mit „provisionsfrei“ bewarben. Hier handelt es sich um eine irreführende Werbung, da mit Selbstverständlichkeiten geworben wurde.

Gefährliche Umgehungsversuche

Interessant sind die Versuche der Makler das Bestellerprinzip zu umgehen. Hier gibt es sowohl offensichtlich unzulässige Methoden, als auch spannende Zweifelsfälle.

Servicegebühr

Mancher Makler verlangt nun statt einer Provision eine Servicegebühr. Häufig handelt es sich hier um einen mittleren zweistelligen Euro-Betrag, der zum Beispiel erhoben wird für die Übersendung eines schriftlichen Exposés oder die Durchführung einer Besichtigung. Ob dies wirklich eine unzulässige Umgehung ist, kann offen diskutiert werden. Gerichtsentscheidungen hierzu sind mir noch nicht bekannt. Es dürfte hierzu wohl in absehbarer Zukunft sich widersprechende Entscheidungen unterschiedlicher Amtsgerichte geben.

Küchentrick

Hierbei wirken Makler und Vermieter zusammen. Der neue Mieter solle doch bitte die Küche (oder sonstiges Wohnungszubehör) zu einem deutlich überhöhten Preis übernehmen. Gerade bei Wohnungsknappheit bleibt dem Mietinteressenten dann faktisch keine andere Wahl. Der Makler erhält in dem Fall sein Geld vom Vermieter. Formal liegt hier keine Umgehung vor. Gefühlt liegt dagegen ein Verstoß vor. Auch hier sind mir Gerichtsverfahren nicht bekannt. In der Praxis dürfte es jedoch nahezu unmöglich sein, Makler und Vermieter hier ein Zusammenwirken nachzuweisen.

Zahlung BAT

Immer wieder gibt es auch Fälle in denen der Makler die Zahlung eines gewissen Betrages verlangt, damit der Interessent die Wohnung erhält. Die Zahlung soll dann BAT, also „Bar auf Tatze“ erfolgen. Das dies rechtlich nicht zulässig ist, liegt auf der Hand. Hier besteht für den Mietinteressenten unstreitig ein Rückzahlungsanspruch. Er muss hierfür lediglich nachweisen, welchen Betrag er bezahlt hat. Dies ist auch noch lange nach der Zahlung und Wohnungsübergabe möglich.

Ordnungswidrigkeit

Umgehungsversuche können jedoch nicht nur zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder einem Rückzahlungsanspruch des Mietinteressenten führen, sondern stellen auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Geldbußen bis zu EUR 25.000 sind möglich.

Widerrufsrecht des Vermieters

Wie bereits bei Einführung des Bestellerprinzips von mir dargestellt (vgl. hier) ist es noch völlig offen, ob dem Vermieter gegenüber dem Makler ein Widerrufsrecht zusteht. Auch hier sind mir noch keine Gerichtsfälle bekannt. Jedenfalls hätte der Vermieter mangels Widerrufsbelehrung noch genug Zeit, den Widerruf zu erklären.

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