Auch offengelegte Verflechtung führt zu Entfallen eines Provisionsanspruches

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Kein Provisionsanspruch, wenn Makler und Vermieter identisch sind oder Verflechtung vorliegt

Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz entfällt ein Provisionsanspruch, wenn der Makler mit dem Vermieter identisch ist oder eine Verflechtung vorliegt.

Provisionsanspruch entfällt auch dann, wenn Mieter damit einverstanden ist

Das Landgericht Hamburg hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Makler den Mieter auf die Verflechtung hinweist und sich dieser ausdrücklich dennoch mit einer Provision einverstanden erklärt.

Johannes Kromer
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Dies überzeugt. Sinn und Zweck der Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist gerade eine ungerechtfertigte Belastung der Mieter mit Maklerkosten in Fallgruppen der Identität oder Verflechtung zu verhindern. Aufgrund der „Marktmacht" des Maklers in einigen Regionen kann die Zustimmung des Interessenten damit nicht wirklich als freiwillig gelten.

LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2014 - 318 S 38/13

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