Widerruf von Versicherungsverträgen - Wann beginnt die Frist?

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Rechtstipp zu den Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist.

Versicherungsverträge können - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich widerrufen werden. Hierbei haben Sie eine Frist von 14 Tagen, bei der Lebensversicherung 30 Tage einzuhalten. Lesen Sie hier, in welchen Fällen ein Widerruf auch nach längerer Zeit ausgeübt werden kann.

Das Versicherungsvertragsgesetz gibt Ihnen als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu widerrufen. Sie sollen damit die Möglichkeit erhalten, den Vertrag in Ruhe durchzulesen und sich zu überlegen, ob Sie hieran festhalten wollen. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage Zeit. Bei der Lebens- bzw. Rentenversicherung ist diese Frist auf 30 Tage verlängert.

Wichtig zu wissen ist, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn Ihnen alle vertragsrelevanten Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen) sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs vorliegen. Sofern hier etwas fehlt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf ist daher im Zweifel auch noch nach Jahren möglich. Die frühere Regelung, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie abläuft, ist weggefallen.

Bei Streitigkeiten über den Zugang muss der Versicherer beweisen, dass Sie alle relevanten Unterlagen erhalten haben. Das von den Versicherungsunternehmen häufig angeführte Argument, die Unterlagen seien versandt worden und nicht zurückgekommen, wird von der überwiegenden Rechtsprechung nicht anerkannt. Im Endeffekt kann daher ein Beweis nicht geführt werden, wenn die relevanten Unterlagen nicht per Einschreiben verschickt wurden.

Selbstverständlich dürfen Sie jedoch vor Gericht nicht wahrheitswidrig den Zugang bestreiten. Dies stellt Prozessbetrug dar.

Als Folge des Widerrufs ist der Vertrag rückwirkend beseitigt. Sie erhalten alle gezahlten Prämien zurück.

Leserkommentare
von phoenix011 am 21.07.2012 14:13:28# 1
Ist die Rückerstattung der gezahlten Prämien nicht nach §9 VVG:
"die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten" begrenzt?
    
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