Was bedeutet Verweisung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

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Ist der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen ursprünglichen Beruf auszuüben und daher insoweit berufsunfähig, kann der Berufsunfähigkeitsversicherer ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf einen andere Tätigkeit verweisen und Leistungen versagen bzw. einstellen.

Verweisung nur bei entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung möglich

Erste Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer gerade aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung hinsichtlich der neuen Tätigkeit ausreichend qualifiziert ist.

Wahrung der bisherigen Lebensstellung

Zweite Voraussetzung ist die Wahrung der bisherigen Lebensstellung, was an dem Einkommen im alten und neuen Beruf sowie am Ansehen der jeweiligen Berufe in der Öffentlichkeit gemessen wird.

Der Fall: Hufbeschlagsschmied soll auf Tätigkeit Maschinenführer verwiesen werden

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker absolviert, war dann aber nach entsprechender Ausbildung als selbstständiger Hufbeschlagsschmied tätig gewesen, bevor er diesen Beruf aufgrund von chronischem Rückenleiden aufgeben musste. Anschließend war er zunächst als Anlagenwart, dann als Maschinenführer und schließlich als Lagerist tätig. Der Versicherer verweigerte Berufsunfähigkeitsleistungen und verwies den Kläger auf die Tätigkeit des Maschinenführers.  

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht dabei nicht mit: Ein höheres Einkommen allein sei kein Verweisungsgrund, so die BGH-Richter in Karlsruhe (BGH, Urteil vom 20.Dezember 2017, IV ZR 11/16)

Das Landgericht (LG) und auch das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage des Versicherten zunächst ab und hielten die Verweisung des Versicherers für gerechtfertigt. Zwar sei es möglich, dass der Kläger in ländlicher Gegend als Hufbeschlagsschmied ein höheres Ansehen als ein Maschinenbauer genossen habe, dieses Ungleichgewicht sei aber wegen des deutlich besseren Verdienstes ausgeglichen, was ausreichend sei. Der BGH beurteilte die Rechtslage hingegen völlig anders.

Unabhängig vom Einkommen - keine unterqualifizierte Beschäftigung

Allein der Blick auf das höhere Einkommen reiche nicht aus. Der Versicherte dürfe unabhängig vom Einkommen in der Verweisungstätigkeit nicht "unterwertig" tätig sein, also einen Beruf mit deutlich niedrigeren Qualifikationsanforderungen, als es seiner bisherigen Berufsausbildung und -erfahrung entspricht, ausüben. Dies hatte das Berufungsgericht (unter anderem) aber nicht überprüft, weshalb der BGH den Rechtsstreit an das LG zurückverwies.

Laut BGH wären auch richterliche Hinweise beim LG und OLG nötig gewesen

Der BGH führte weiter aus, dass - sofern der Kläger zu seiner Qualifikation nicht ausreichend vorgetragen habe- - die Gerichte in den Instanzen LG und OLG darauf hinweisen müssen. Dem Kläger habe sich somit die Gelegenheit geboten, seinen Werdegang und die berufliche Qualifikation genauer zu beschreiben. 

Ein Ende der Zahlenspielereien bei der BUV?


Der BGH stärkte mit dem Urteil die Position der berufsunfähigen Versicherungsnehmer. Der Versicherer kann eben gerade nicht mit der einfachen Begründung, man könne oder würde mit einer anderen beruflichen Tätigkeit wesentlich besser verdienen, auf diese neue Berufstätigkeit verweisen. Das finden wir gut, den viele unserer Mandanten hatten in der Vergangenheit wegen derartiger Zahlenspiele um Ihre Renten zu fürchten. Das wird für die Versicherer in Zukunft nicht mehr ganz so einfach funktionieren und schon gar nicht mehr auf diese Rechenweise möglich sein.

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