Unzulässige Kündigungen von Bausparverträgen wegen Zinsverfalls durch Bausparkassen

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Zunehmende Praxis der Bausparkassen wird ohne Aussicht auf Erfolg bleiben

Im Zuge der minimalen Zinsen sind viele Bausparverträge für die dahinter stehenden Kredit- und Versicherungsgesellschaften nicht mehr rentabel. Gerade mal ältere Bausparverträge sind zum Teil noch hochverzinslich und den Bausparkassen ein Dorn im Auge.

Verbraucher schließen Bausparversicherung zur Finanzierung einer Immobilie ab

Das Prinzip der Bausparversicherung ist einfach und macht auch Sinn:

Diplom Kaufmann Peter Fricke
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In einer Ansparphase zahlt der Verbraucher Geld ein und bekommt dafür einen geringeren Zins als am Markt üblich. Nach Erreichen des vereinbarten Mindestguthabens und der vereinbarten Ansparzeit kommt die Zuteilungsphase. Nun erhält der Verbraucher neben seinem Guthaben einen Kreditbetrag zur Finanzierung von (häufig) Immobilien. In der letzten Phase, der Darlehensphase, zahlt der Verbraucher die Kreditsumme mit einem Zinssatz zurück, der zuvor verbindlich bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.

Bausparkassen wollen bereits in Ansparphase den Vertrag kündigen

Das Problem der Bausparkassen ist heute Folgendes: Wegen der minimalen Zinsen wollen sie schon in der Ansparphase die vereinbarten Zinsen nicht mehr bezahlen und versuchen, den Vertrag zu kündigen. Dies passiert teilweise sogar schon bei Verträgen, die kurz vor der Zuteilungsreife sind.

Kündigungen von Bausparverträgen zur Immobilienfinanzierung können unzulässig sein

Diese Vorgehensweise ist unzulässig und braucht vom Verbraucher nicht hingenommen zu werden. Die Bausparkassen bemühen hierbei unter anderem das Argument, dieser Vertrag sei wegen seines Anlagecharakters durchaus kündbar. Hierbei verkennen sie aber, dass es bei Bausparverträgen weniger um das Ansparen von Vermögen geht, sondern um das spätere Finanzierungsprojekt einer Immobilie. Zumindest bei Bausparverträgen, wo offenkundig diese Finanzierung angedacht und im Vertrag auch so geregelt ist, kann mit diesem Argument eine Kündigung nicht erfolgen.

Das weitere Argument der Versicherung ist dann, der Vertrag könne auch zu Konsumzwecken ge- und damit missbraucht werden, was vom niedrigen Zinsniveau nicht mehr getragen werden bräuchte. Dieses Argument ist durch ernsthafte Bauabsichten widerlegbar.

Betroffene Verbraucher sollten Kündigung widersprechen

Der Verbraucher sollte hier über einen Rechtsanwalt dieser Kündigung widersprechen und notfalls über eine gerichtliche Feststellungsklage die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen. Der Unterzeichner befasst sich derzeit mit derartigen Verfahren und wird nach ersten Urteilen diese unter Benennung der Aktenzeichen veröffentlichen. Da diese Problematik relativ neu ist, gibt es weder obergerichtliche Rechtsprechung hierzu, noch rechtskräftige - also abgeschlossene - Verfahren.

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