Unfall nach Alkoholfahrt mit 0,55 ‰ BAK:

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25 % Kürzungsrecht der Kaskoversicherung

Das OLG Düsseldorf hat am 23.12.2010 entschieden, dass der Versicherung ein Kürzungsrecht von 25 Prozent zusteht, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,55 Promille und einer ihm bekannten Ermüdung verursacht.

Hier fuhr der Versicherungsnehmer alkoholisiert und verursachte mit einem BAK von 0,55 Promille einen Unfall. Er kam von der Fahrbahn ab, fuhr in den Grünstreifen und stieß mit einem Verkehrsschild zusammen. Der Versicherungsnehmer gab an, dass dies nicht dem Alkohol, sondern der persönlichen Überanstrengung geschuldet sei. Diese beruhe auf der Trennung von der Freundin, der Notwendigkeit seines Umzugs und der Renovierung seiner neuen Wohnung sowie der Unterstützung seiner Mutter, alles neben dem Studium und der Erwerbstätigkeit. Das Gericht sah bereits die dem Mann bewusste Überanstrengung als bedenklich für die Fahrtüchtigkeit an. Der bewusste Alkoholkonsum musste diesen Zustand steigern, auch dies war dem Versicherungsnehmer bekannt. Sein Verhalten ist daher kausal für den Unfall und dem daraus folgenden Schaden.

Aus genannten Gründen hat der Versicherungsnehmer, dem Gericht folgend, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb die Versicherung nach Ihren AKB zu einer Kürzung des Leistungsanspruches berechtigt ist. Das Gericht erkannte eine Kürzung von 25 Prozent in vorliegendem Fall als angemessen und nicht überhöht an.

(OLG Düsseldorf, 23.12.2010)

 Hinweis: 

 Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. 

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