Silvesterfeuerwerk - wer zahlt für Schäden?

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Wann die Versicherung bei Bränden durch Feuerwerk zahlen muss

Keiner weiß so genau, wann es mit dem Ballern losging. Bereits die Römer haben ausgelassen Silvester gefeiert. „Feuer-Feste" am Jahresende kannten auch schon die alten Germanen.

Industrie und Handel freuen sich, denn der auf wenige Tage beschränkte Verkauf von Feuerwerksartikeln spült alleine im Jahr 2015 knapp 130 Millionen € zusätzlich in die Kassen.

Aber: Wer haftet, wenn eine Rakete auf Dach oder in Wohnung landet und dort einen Schaden angerichtet?

Die Silvesterknallerrei löst ambivalente Gefühle aus. Nicht wenige finden das Feuerwerk gerade in den aktuellen Zeiten latenter Kriegsgefahr nicht angemessen.

Der Bundesgerichtshof sieht dies anders und hat im Jahre 2009 entschieden, dass das Abfeuern von Feuerwerk aus traditionellen bzw. volkstümlichen Gründen grundsätzlich erlaubt ist (BGH, Urteil vom 18.09.2009, V ZR 75/08).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer eine Silvesterrakete von seinem Grundstück aus versehentlich in eine Nachbarscheune geschossen. Die Rakete explodierte dort und führte zu einem Brand, der den gesamten Gebäudekomplex zerstörte. Aus übergegangenem Recht forderte der Gebäudeversicherer des Nachbarn Schadenersatz i.H.v. 420.000 €. Der BGH sprach dem Versicherer den Anspruch ab.

Das ist aber kein Freibrief: Wer ein Feuerwerk abbrennt oder Silvesterraketen zündet, muss dafür Sorge tragen, dass anderen kein Schaden entsteht und auch den Platz für das Abbrennen sorgfältig aussuchen (so Amtsgericht Mitte, Urteil vom 09.07.2002, 25 C 177/01.

Welche Versicherung haftet für Schäden durch Feuerwerkskörper?

Wer mit einem Feuerwerkskörper einen Schaden verursacht, kann auf Schutz durch seinen privaten Haftpflichtversicherer vertrauen. Das gilt aber nur dann, wenn ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, etwa verantwortungsloses Handeln in alkoholisiertem Zustand. Dann muss auch die Versicherung nicht einstehen. Wenn der Schaden ein Gebäude oder Hausrat betrifft, so kommen Gebäude- oder Hausratsversicherer in Betracht. Bei Personenschäden können auch Unfall-, Berufsunfähigkeit- oder private Krankenversicherer einstandspflichtig werden, etwa wenn es zu Verletzungen mit schwerwiegenden Folgen wie Invalidität kommt.

Sorgfalt und Vorsicht geboten

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 09.02.201 0,10 U 116/09) „…muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Dabei sind an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen." (a. a. O.)

Finger weg von „Polenböllern"

Diese Regeln gelten nur für legale, in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper. Wer mit verbotenem Feuerwerk - sog. „Polen Böllern"- hantiert, riskiert neben schweren Verletzungen den Verlust des Versicherungsschutzes. Wer dabei andere verletzt oder Sachen beschädigt, haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er riskiert darüber hinaus ein Strafverfahren mit empfindlichen Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe.

Daher: Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern nüchtern bleiben, und auf sich selbst und andere achten - dann bleibt der Jahreswechsel ein Vergnügen.

Und wenn doch ein Schaden eintritt:

Erst zum Arzt, dann zum Anwalt, dann zur Versicherung!

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Experte für Brandschadensrecht helfe ich Ihnen in diesem Fall.

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