Mobbing und Krankentagegeld - Versicherung muss zahlen!

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BGH entscheidet in zwei Urteilen, dass eine private Krankentagegeldversicherung leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz arbeitsunfähig ist - BGH, 9.3.2011 - IV ZR 137/10 und IV ZR 52/08

Mobbing - Problem Nr. 1 an deutschen Arbeitsplätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass ein privater Krankenversicherer zahlen muss, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund anhaltenden Mobbings arbeitsunfähig erkrankt ist.

Der jeweilige Versicherer wollte sich mit der Begründung aus der Leistungspflicht ziehen, die Versicherungsnehmer seien überhaupt nicht allgemein arbeitsunfähig, sondern es liege vielmehr lediglich eine "Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor. An anderen Arbeitsplätzen ohne Mobbing seien die Versicherungsnehmer nicht arbeitsunfähig, so dass der Anspruch auf Versicherungsleistung hier nicht in Betracht komme.

Der BGH sah dies anders und verurteilte in einem Fall die Versicherung zur Zahlung. Als Begründung hierfür wurde angeführt, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei streng arbeitsplatzbezogen. Es müsse also immer auf den konkreten Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers Bezug genommen werden. Wenn der Versicherungsnehmer z.B. aus psychischen Gründen seine konkrete Arbeit nicht ausführen könne, sei er arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen und habe somit Anspruch auf Versicherungsleistung. Eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz sei hingegen nicht möglich.

Im parallelen Rechtsstreit wurde das Urteil der Vorinstanz mit derselben Begründung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgegeben, da hier noch Aufklärungen zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit notwendig waren. Hier war unklar geblieben, ob die Klägerin überhaupt zu 100% arbeitsunfähig sei. Denn nur in diesem Fall muss die Versicherung leisten.

(BGH, 9.3.2011 - IV ZR 137/10 und IV ZR 52/08)

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