Kürzung von Krankentagegeld

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Keine Anrechnung von Übergangsgeld des Versicherungsnehmers

Immer wieder gibt es Probleme bezüglich der Anrechnung anderweitiger Zahlungen in der privaten Krankenversicherung bei der Auszahlung von Krankentagegeld. Die Private Krankenversicherung argumentiert, die Regelung des § 4 Abs. 2 der MB/KT (Musterbedingungen Krankentagegeld), die viele Versicherer wörtlich übernommen haben, beinhalte eine Begrenzung von Leistungen auf das zuletzt bezogene Nettogehalt.

Das Krankentagegeld dürfe mit anderen Krankentagegeldern nicht das tägliche Nettoeinkommen überschreiten, weil der Versicherungsnehmer sonst unzulässig bereichert sei. Daher wäre der Versicherer berechtigt, das Krankentagegeld unter Anrechnung anderer Leistungen wie z.B. Verletztengeld zu berechnen.

Anrechnung von Übergangsgeld auf das Krankentagegeld ist unzulässig

Das Amtsgericht Minden hat mit Urteil vom 16.9.2014, Az: 22 C 165/14 (unveröffentlicht) entschieden, dass Übergangsgeld jedenfalls nicht auf das Krankentagegeld nach § 4 MB/KT 2009 anzurechnen ist.

Die Versicherung ging gegen das Urteil in Berufung vor das LG Bielefeld. Das Landgericht gibt aber dem Amtsgericht Rückendeckung und schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an: Das Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung ist seiner Funktion nach jedenfalls keine dem Krankentagegeld identische Leistung und nicht auf das Krankentagegeld anzurechnen.

Der Hinweisbeschluss ist nachzulesen unter http://punkundpartner.de/assets/files/Hinweisbeschluss-LG.pdf

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