Krankenversicherung für Existenzgründer

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Existenzgründer - Wahl der Krankenversicherung: gesetzlich oder privat?

Vor- und Nachteile der Versicherungssysteme

Jörg Klepsch
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
ADOLFSALLEE 55
65185 Wiesbaden
Tel: 0611 974510
Web: http://www.kanzlei-klepsch.de
E-Mail:
Baurecht, Sozialversicherungsrecht, Grundstücksrecht
Preis: 130 €
Antwortet: ∅ 6 Std. Stunden

Existenzgründer müssen bei ihrem Gründungsplan auch bedenken, welche Absicherung sie für Krankheitsfälle ergreifen. Inzwischen muss nach den gesetzlichen Vorgaben jeder eine Krankenversicherung haben, so dass zwischen den beiden grundsätzlichen Systemen, gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung, gewählt werden muss.

Aufgrund des systematischen Unterschieds zwischen beiden Versicherungssystemen, nämlich einmal die gesetzliche Krankenversicherung mit den einkommensabhängigen Beiträgen (jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze), dafür aber auch der Möglichkeit einer Familienversicherung und der privaten Krankenversicherung mit ihrer einkommensunabhängigen Beitragsbemessung, dafür aber der Beitragsbemessung nach dem jeweiligen Gesundheitszustand, einem in aller Regel etwas erweiterten Leistungsspektrum, dafür aber keiner Familienversicherung, gilt es eine grundsätzliche Entscheidung bereits am Anfang der Existenzgründungsphase zu treffen.

Je nachdem, wie die private Situation ist, also auch der Notwendigkeit unter Umständen eine Familie bereits jetzt oder voraussichtlich in Zukunft absichern zu müssen, gilt es die Entscheidungen zu treffen. Das Plus der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Familienversicherung, die die beitragsfreie Mitversicherung vor allem von Kindern ermöglicht. Als Nachteil wird regelmäßig das eingeschränkte und von politischen Vorgaben weiter abhängige und einschränkbare Leistungsspektrum empfunden. Diesem Nachteil kann allerdings durch den Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung in weiten Teilen begegnet werden. Auch wenn die meisten Existenzgründer in jungen Jahren nur für sich selbst sorgen müssen, will eine entsprechende langfristige Überlegung für die Familienplanung berücksichtigt werden. In aller Regel ist nämlich ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zurück nicht mehr möglich.

Die private Krankenversicherung bietet Existenzgründern die nach Abschluss von Ausbildungen in jungen Jahren einen Krankenversicherungsvertrag abschließen, in aller Regel sehr günstige Beiträge. Verbunden mit dem Status Privatpatient lockt dies häufig. Allerdings ist für die private Krankenversicherung ganz klar zu sehen, dass die Beiträge regelmäßig steigen, so dass vor allem im Rentenalter häufig so hohe Beitragslasten vorhanden sind, dass diese oft nur unter Schwierigkeiten aufgebracht werden können. Zwar bieten auch die privaten Krankenversicherungen die Rückkehr in einen dem gesetzlichen Leistungsspektrum vergleichbaren Basistarif an, das ist aber von den Privatpatienten meist nicht mehr gewünscht. Außerdem ist eben dann, wenn Familien mit Kindern zu späteren Zeiten hinzukommt in aller Regel eine Mitversicherung zum Beispiel in einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten oder anderen Elternteils nicht möglich, in den meisten Fällen muss dann die Krankenversicherung der Kinder auch über eine private Krankenversicherung vorgenommen werden. Auch der Ehegatte muss privat versichert werden, wenn er nicht durch ein eigenes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Mitglied der gesetzlichen Kasse wird.

Diese systematische Grundentscheidung hängt natürlich von den individuellen Gegebenheiten und den Perspektiven ab. Für Existenzgründer mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Weg in die private Krankenversicherung meist mit Einschränkungen entweder für das Leistungsspektrum oder mit Zuschlägen zum Prämienaufkommen verbunden.

Hat sich ein Existenzgründer für den Schritt in die gesetzliche Krankenversicherung entschlossen, dann besteht eine so genannte freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei gibt es ein umfassendes Wahlrecht, welche Versicherung gewählt wird. Da auf die gesetzlichen Kassen in der Zwischenzeit unterschiedliche Leistungsspektren anbieten, lohnt sich hier ein intensiver Vergleich.

Beitragsberechnung gesetzliche Krankenkassen

Die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse zahlen grundsätzlich ihre Beiträge entsprechend dem Beitragssatz aus der so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit bei 3.712,50 € monatlich bzw. 44.550,00 € im Jahr 2011. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassenversicherung zahlen dabei zurzeit 15,5% ihres Gehalts als Prämie für die Krankenversicherung. Da der Existenzgründer naturgemäß keinen Arbeitgeber hat, der einen Zuschlag bezahlt, müsste der entsprechende Beitrag voll selbst getragen werden. Damit würden dann 575,44 € monatlich als Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen sein.

Allerdings erreichen wohl nur die wenigsten Existenzgründer ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von 3.712,50 €.

Nachweis niedrigeren individuellen Einkommens

Dem entsprechend gibt es für die Selbständigen die Möglichkeit, niedrigere Einkünfte nachzuweisen.

In aller Regel wird bei einem Existenzgründer das Einkommen natürlich zu schätzen sein, ansonsten erfolgt ein Nachweis über den Steuerbescheid.

Die gesetzlichen Krankenkassen erheben aber die Beiträge nicht unbeschränkt nur nach dem Einkommen, bei ganz niedrigen Einkünften wären ja unter Umständen nur minimale Beiträge zu zahlen. Es gibt daher eine Untergrenze für die Berechnung des Beitrags. Selbst wenn die Einkünfte niedriger sind als der sog. 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße, muss trotzdem aus diesem Anteil der Beitrag zur Krankenversicherung bezahlt werden. Die monatliche Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt und liegt derzeit bei 2.555,00 Euro. Dementsprechend ist die Mindestbemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge derzeit (2011) der Betrag von 1.916,25 Euro. Selbst wenn das monatliche Einkommen niedriger ist, muss der Beitrag aus diesem fiktivem Einkommen bezahlt werden.

Beitrag bei Gründungszuschuss

Eine Ausnahme gilt allerdings für hauptberuflich Selbständige, die einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) einen Existenzgründerzuschuss nach § 421 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II erhalten: In diesen Fällen wird nach einem noch einmal abgesenkten Betrag, der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer, berechnet. Dabei wird ein Einkommen in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt. Dies entspricht dann einem fiktivem Einkommen von 1.277,50 Euro monatlich, aus diesem Betrag wird dann der Beitrag für die Krankenkasse und Krankenversicherung berechnet.

Ist also der Gründungszuschuss bewilligt und dies der Krankenversicherung nachgewiesen, dann wird die Beitragseinstufung durch die Krankenkasse auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer vorgenommen.

Erweist sich später, dass das Einkommen höher ist, nachzuweisen durch den Steuerbescheid, dann erhebt die Krankenversicherung rückwirkend einen Nachschlag zu den Beiträgen.

Für den Zeitraum der Bewilligung des Gründungszuschusses und einer evt. Verlängerung ist der Existenzgründerbeitrag rechtlich entsprechend eingestuft. Zu achten ist nur darauf, dass Bewilligung und Verlängerung der Krankenkasse immer mitgeteilt werden.


Vorsicht bei Auslaufen Gründungszuschuss

Besondere Vorsicht ist bei Auslaufen des Gründungszuschusses angebracht. Läuft der Gründungszuschuss aus, dann erhebt die Krankenversicherung die Beiträge nicht mehr auf Basis des abgesenkten Mindesteinkommens, sondern - sofern nicht die Einkünfte höher sind - aus der ja immerhin rund 700,00 Euro höheren Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige. Einige Krankenkassen beachten den Zeitpunkt des Auslaufens des Gründungszuschusses und fragen dann bei den Versicherten nach, bzw. machen auf die Möglichkeit einer entsprechenden Antragsstellung aufmerksam, andere Krankenkassen machen dies aber häufig nicht. Wenn dann unter Umständen erst ein oder zwei Jahre später bei der Krankenversicherung auffällt, dass der Gründungszuschuss ausgelaufen ist, die Beiträge aber bisher nur auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer gezahlt wurden, dann kommt es zu erheblichen Beitragsnachforderungen. Da dann auch noch Säumniszuschläge erhoben werden, kommen gerade auf Existenzgründer häufig schon wieder Existenzbedrohende Zahlungen auf. Ob die Krankenversicherung verpflichtet ist, auf die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Antragsstellung nach Ablauf des Gründungszuschusses für weiterhin abgesenkte Beiträge aufmerksam zu machen, ist noch umstritten. Sicherheitshalber sollte also der Existenzgründer nach Auslaufen des Gründungszuschusses von sich aus, wenn seine Einkünfte niedrig sind, einen entsprechenden Antrag stellen, dass seine Beiträge weiterhin nach den tatsächlichen Einkünften, mindestens jedoch nach der Beitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer, also dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, berechnet werden. Dieser sog. Antrag auf Beitragsentlastung muss unverzüglich nach Auslaufen, am Besten noch vor Auslaufen des Gründungszuschusses gestellt werden. Dann ist sichergestellt, dass, wenn die Einkünfte weiterhin unter der Grenze von rund 1.270,00 Euro liegen sollten, abgesenkte Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden. Die Krankenkassen akzeptieren sonst nur die Beitragsentlastung ab Antragstellung.

Zusammenfassung:

Existenzgründer, die sich für eine Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden, müssen Beiträge nur entsprechend ihres Einkommens zahlen, die Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze dürften in den seltensten Fällen bereits gegeben sein. Unabhängig vom Einkommen muss auf Basis der sog. Mindestbemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden, diese Mindestbemessungsgrundlage beläuft sich z. Zt. auf 1.916,25 Euro. Liegen die Einkünfte noch darunter, dann kann auf Antrag, aber auch nur auf Antrag, noch einmal eine abgesenkte Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werden. Diese beläuft sich auf 1.277,50 Euro. Solange Gründungszuschuss oder ähnliche Leistungen erbracht werden, wird diese Bemessungsgrenze von den Versicherungen zu Grunde gelegt, besondere Vorsicht ist beim Auslaufen des Gründungszuschusses angebracht, wenn das Einkommen noch unterhalb der abgesenkten Bemessungsgrenze von 1.277,50 Euro liegt. Hierzu muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, sonst drohen erhebliche Nachzahlungen.

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