Kein Versicherungsschutz für mobiles Navigationssystem

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Kein Versicherungsschutz für mobiles Navigationssystem, das aus dem auf dem Privatgrundstück abgestellten Pkw gestohlen wird

Es ist grob fahrlässig, ein Navigationsgerät, das auf einer sog. "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist, über Nacht dort zu belassen. Insofern muss es jedem Versicherungsnehmer einleuchten, dass es sich hierbei um ein attraktives Diebstahlsobjekt handelt, und dass es Diebe (Banden) gibt, die gezielt auf die Suche nach geeigneten Diebstahlsobjekten in Kfz gehen und dabei auch Stellplätze von Privatgrundstücken betreten. Das bloße Vergessen, räumt den Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit nicht aus. Anderes gilt nur beim Vorliegen von Augenblicksversagen. Ein Navigationssystem mit Pocket-PC ist auch kein mitversichertes Zubehörteil, da es sich um ein Mehrzweckgerät handelt. (Landgericht Hannover, Urteil vom 30.06.2006, 8 S 17/06)

Mobile Navigationsgeräte erfreuen sich großer Beliebtheit. Die technischen Alleskönner (neben PDA auch noch Navigationsgerät und ggf. MP3-Player) sind preislich erheblich günstiger als konventionelle, fest verbaute Navigationsgeräte und sind zuverlässige Wegfinder und ersetzen durch ihre immer größere werdende Verbreitung zunehmend konventionelle Landkarten und Stadtpläne.

Wie die Entscheidung des LG Hannover nun klargestellt hat, ist es in der Regel grob fahrlässig, wenn ein entsprechendes Gerät im Auto verbleibt. Auch sehr problematisch ist bereits, ob die entsprechenden Geräte überhaupt versicherbarer Zubehör sind. Daher bietet es sich bereits bei Abschluss der Versicherung an, darauf zu dringen, dass ein solches Gerät als Zubehör ausdrücklich mitversichert wird.

Wegen der möglichen groben Fahrlässigkeit sollte aber in jedem Fall vermieden werden, wie im entschiedenen Fall, das Gerät sichtbar im Fahrzeug zu belassen. Allerdings sind die Grenzen fließend. Wäre das Gerät beispielsweise im abgeschlossenen Handschuhfach aufbewahrt worden, könnte man darüber streiten, ob dies denn auch grob fahrlässig gewesen wäre. Entsprechend der Rechtsprechung, wonach es nicht grob fahrlässig ist, wenn Sachen im Kofferraum belassen werden (so im Ergebnis wohl BGH, Urt. v. 14. Juli 1986 – IVa ZR 22/85) könnte man dies verneinen. Bisher gibt es hierzu aber noch keine höchstrichterliche Entscheidung und daher kann nur dringend empfohlen werden, das Zubehör (wie auch bei Mobiltelefonen pp.) nach der Fahrt aus dem Auto zu entfernen.


RA Hellmann
Burgwedel 2007