Innere Unruhen und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

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Eine Ausschlussklausel erwacht aus dem Dornröschenschlaf

Die innere Sicherheit gerät in Deutschland immer mehr in Schieflage. Laut BKA-Chef gefährdet die Flüchtlingskrise die innere Sicherheit, Konflikte unter Asylsuchenden nehmen zu, die Stimmung im rechten Lager heizt sich auf und Attentate mit Todesopfern sind wahrscheinlich (so BKA-Chef Münch in der Zeitung „Die Welt“ vom 29.10.2015). Schon mehrfach gab es Messerattacken und Ausschreitungen, erst heute erschoss ein Sondereinsatzkommando einen bewaffneten Asylbewerber.

Ausschreitungen und innere Unruhen, vor kurzem noch undenkbar, werden immer wahrscheinlicher.

Hat die veränderte Sicherheitslage Auswirkungen auf den Versicherungsschutz?

Was bedeutet diese Veränderung der Sicherheitslage für den Versicherungsschutz? Zahlt die Versicherung für Schäden, die durch „innere Unruhen“ verursacht werden?

In fast jedem Versicherungsvertrag gibt es eine spezielle Klausel, die jahrzehntelang unbeachtet im Dornröschenschlag lag. Nach dieser Klausel muss ein Versicherer für Schäden durch innere Unruhen nicht haften. Das gleiche gilt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnliche Ereignisse.

Schadensübernahme durch Unruhen sind meist im Versicherungsvertrag ausgeschlossen

In einer einzigen veröffentlichten Entscheidung hat sich der BGH im Jahre 1974 mit der dem Ausschlussgrund „inneren Unruhen“ auseinandergesetzt. Damals ging es um Schäden am Gebäude der IBM-Zentrale am Berliner Ernst-Reuter-Platz. Bei einer Demonstration „gegen die US-Aggression in Kambodscha“ kam es am 6. Mai 1970 zu einem Zusammenstoß zwischen den etwa 7.000 Demonstranten und der Polizei. Dabei gingen die Scheiben der IBM-Zentrale zu Bruch.

Nach Auffassung des BGH soll für das Durchgreifen der Ausschlussklausel alleine entscheidend sein,

„…ob ein das Gesamtgeschehen überblickender objektiver Beurteiler zu der Überzeugung gelangt, es habe sich eine Menschenmenge zusammengehortet, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt hat.“

Das wurde dort bestätigt.

Möglich, dass sich Versicherungen zukünftig auf Ausschlussklausel berufen

Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges vor 70 Jahren spielte diese Klausel praktisch keine Rolle. Durch die Ereignisse in jüngster Zeit wird diese Ausschlussklausel mit neuem Leben erfüllt werden. Es wird immer wahrscheinlicher, dass sich Versicherer zumindest auf den Ausschluss wegen „innerer Unruhe“ berufen.

Staatliche Hilfe für Opfer von Unruhen sind nicht geplant

Doch wer hilft, wenn der Versicherungsschutz nicht greift? Gibt es staatliche Hilfe?

Ich habe mich an die Bundesregierung gewandt und gefragt, wie mit dem Problem umgegangen wird und ob etwa Entschädigungsfonds gebildet werden, damit Opfer von „inneren Unruhen“ – etwa Ladenbesitzer, deren Geschäfte verwüstet werden – entschädigt werden.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 teilt die Bundesregierung mit, dass „keine Fälle bekannt“ seien, „in denen sich ein Versicherer auf den Ausschlusstatbestand „innere Unruhe“ berufen hat. „Gesetzgeberische Maßnahmen, die eine Ausweitung des privaten Versicherungsschutzes zur Folge haben könnten, sind nicht geplant.“

Damit bleiben Geschädigte möglicherweise auf ihrem Schaden sitzen. Lediglich eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz könnte in Betracht kommen.

Was tun, wenn der Versicherer wegen „innerer Unruhen“ die Leistung ablehnt?

Eine gerichtliche Kontrolle der Wirksamkeit der Ausschlussklausel, die einer Inhaltskontrolle unterliegt, hat noch nicht stattgefunden. Betroffene sollten daher unbedingt anwaltlich prüfen lassen, ob gegen die Ablehnung eines Versicherers mit Erfolg vorgegangen werden kann.