Hochwasserkatastrophe in Baden-Württemberg, Bayern aus versicherungsrechtlicher Sicht

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Was Sie als Opfer der Hochwasserkatastrophe jetzt wissen müssen

Klimawandel – extreme Wetterlagen auch in Deutschland

„Land unter" in Deutschland - die Meldungen überschlagen sich: Die Bild-Zeitung tituliert „Jahrhundertflut in Deutschland". Die Superlative schleifen sich leicht ab, denn die extremen Wetterlagen treten immer häufiger auf. Weltweit haben extreme Regenfälle in den vergangenen 30 Jahren zu immer neuen Rekorden geführt. Bis 1980 lassen sich Schwankungen in der Häufigkeit von stark Regen mit natürlichen Faktoren erklären, für die jüngste Zeit aber haben Wissenschaftler vom Potsdam Strichinstitut für Klima von Anlagen Klimafolgenforschung einen klaren Aufwärtstrend solcher zuvor nie da gewesenen Regenfälle entdeckt. Diese Zunahme passt zum Anstieg der globalen Mitteltemperatur, die verursacht wird von Treibhausgasen aus dem verbrennen von Kohle und Öl. Sturzbachartige Regenfälle können zu folgenschweren Überschwemmungen führen (Quelle: https://www.pik-potsdam.de/aktuelles/pressemitteilungen/klimawandel-immer-mehr-rekord-regenfaelle). Für Versicherer werden die daraus resultierenden Schäden unkalkulierbar.

Jetzt hat der Klimawandel auch in Deutschland seinen Tribut:

„Gewitter, heftiger Regen und Sturm haben in Baden-Württemberg, Hessen und Bayern schwere Schäden angerichtet. Es gibt Tote und Verletzte. Die Behörden rechnen mit weiter steigenden Wasserständen an mehreren Flüssen"

berichtet etwa die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 30.05.2016.

Für Opfer solcher katastrophalen Wetterereignisse stellt sich die Frage:

Muss meine Versicherung den Hochwasserschaden bezahlen?

Bei Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung und Starkregen kommen Ansprüche gegenüber dem Gebäudeversicherer und dem Hausratsversicherer in Betracht.

Die Gebäudeversicherung schützt den Eigentümer eines Gebäudes aber grundsätzlich nur vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben. Die Hausratsversicherung haftet für Schäden am Inventar eines Haushaltes (Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände) durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus.

Gegen Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen hilft Elementarschutz

Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen sind nicht automatisch mitversichert. Um gewappnet zu sein, muss zusätzlich der sog. Elementarschadenschutz vereinbart werden. Gegen eine entsprechend höhere Prämie sind dann neben Überschwemmungen, Hochwasser und Starkregen auch Risiken, wie z. B. Blitzschlag, vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Elementarschadenversicherung schützt Eigentümer und Mieter vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen. Versichert sind – je nach Vertrag – das Gebäude und/ oder das Eigentum. Dabei zahlt sie z. B. für Schäden durch die immer häufiger und massierter auftretenden Elementargefahren:

  • Starkregen
  • Überschwemmung
  • Rückstau und
  • Hochwasser;

ferner auch bei Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch.

Die Elementarschadenversicherung wird als optionaler Zusatzbaustein zur Wohngebäude-und Hausratversicherung angeboten und kann auch nur in Kombination mit einer dieser beiden Versicherungen abgeschlossen werden. Immer mehr Versicherer bieten die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bereits inklusive der Elementarschadenversicherung an. Wer sie nicht nutzen möchte, muss sie dann gezielt abwählen.

Was leistet die Elementarschadenversicherung?

Im Schadenfall trägt der Versicherte aber immer nur einen Teil des Schadens. Je nach Umfang des Versicherungsschutzes und Beweisbarkeit des Schadens kann es zu Deckungslücken kommen.

Gehe ich leer aus, wenn ich keine Elementarschäden versichert habe?

Das muss nicht zwingend so sein.bBei unzureichender Beratung können Sie möglicherweise dennoch faktisch Versicherungsschutz genießen. Der Hintergrund:Versicherer und Versicherungsvermittler treffen seit 2007 umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss von Versicherungsverträgen. Das bedeutet, dass ein Versicherer oder der mit der Vermittlung der Versicherung befasste Vertrieb das jeweils maßgeschneiderte Produkt anbieten und über die Möglichkeiten des Schutzes beraten muss. Bei Gebäude- und Hausratversicherungen muss regelmäßig - auf jeden Fall aber in gefährdeten Gebieten - der Einschluss des Elementarschadenschutzes angeboten und angeraten werden, denn der erforderliche Beratungsanlass ist praktisch immer gegeben.

Wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Möglichkeit, Versicherungsschutz gegen Elementarschäden wie Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen herzustellen, nicht aufgeklärt, haftet der Versicherer bzw. der Vermittler auf Schadenersatz (§§ 6, 59, 63 VVG).

Der Versicherungsnehmer ist dann so zu stellen, als ob er richtig beraten worden wäre und er sich für diesen erweiterten Versicherungsschutz entschieden hätte.

Prüfen Sie, ob Sie auch ohne abgeschlossenen Elementarschadenschutz Ansprüche geltend machen können

Wird bei Abschluss des Vertrages über eine Gebäude- oder Hausratsversicherung nicht über die Möglichkeit des Einschlusses des Elementarschadenschutzes aufgeklärt, dann haftet der Versicherer oder der Vermittler auf Schadenersatz. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Schadenersatz und ist so zu behandeln, als würde der Versicherungsschutz mit Elementarschadenschutz bestehen.

Der Versicherer oder der Vermittler, der die Beratung versäumt hat, muss deshalb im Schadensfall einstehen. Dieser Anspruch aus Beratungsverschulden bietet vielen Opfern der Überschwemmungskatastrophe die Möglichkeit, ihren Schaden zu liquidieren.

Ich bin selber Opfer eines Schadens – was muss ich jetzt beachten?

Wenn Sie selbst Opfer eines solchen katastrophalen Wetters geworden sind, sollten Sie schnell handeln:

Dokumentieren Sie die Schadensursache und den Schadensumfang, etwa durch Anfertigung entsprechender Listen und Lichtbilder, oft empfiehlt es sich auch, nach Abstimmung mit einem Anwalt ein so genanntes Substantiierungsgutachten in Auftrag zu geben; sichern Sie alle Beweismittel.

Informieren Sie unverzüglich alle in Betracht kommenden Versicherer und melden Sie dort den Schaden an.

Nehmen Sie Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt auf, der Sie von Anfang an bei der Schadensregulierung begleitet.

Im Schadensfall liegt das primäre Interesse des Versicherers in der Regel nicht in einer kulanten Regulierung des Schadens, sondern in einer erfolgreichen Abwehr von Ansprüchen. Dazu bilden Versicherer teilweise sog. „Task-Forces", die nach Möglichkeiten suchen, berechtigte Ansprüche der Geschädigten abzuwehren. Oft wird versucht, Einwendungen und Obliegenheitsverletzungen zu konstruieren mit dem Ziel, keine Leistungen erbringen zu müssen. Dabei kommt es gerade bei hohen Schadenssummen nicht selten vor, dass. Versicherungsnehmer sogar zu Unrecht kriminalisiert werden.

Um dies zu vermeiden, ist es zu empfehlen, von Anfang an fachkundigen Rat einzuholen und mit dem Versicherer bzw. den Schadensregulierern mit Unterstützung eines Experten in Verhandlungen zu treten.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich auf das Sachversicherungsrecht spezialisiert. Ich kann auf mehrere hundert Fälle aus diesem Bereich (z. B. Brandschäden an Gebäuden, Überschwemmungs- und Hochwasserschäden) verweisen und unterstütze ich Sie gerne auch in Ihrem Fall.

Bitte nehmen Sie Kontakt auf: