Haftpflichtversicherung eines Fußballers muss nicht jeden Schaden eines Gegenspielers bezahlen

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Gericht nimmt vorsätzliches Foul aufgrund vorangegangener Drohung an

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe können sich Fußballer bei einem Foulspiel keineswegs sicher sein, dass Ihre Haftpflichtversicherung in jedem Fall mögliche Schadenersatzansprüche des gefoulten Gegenspielers übernimmt. Zwar hat das Gericht in dem betreffenden Urteil durchaus berücksichtigt, dass die in diesem Fall zu Grunde liegende Grätsche des Foulenden durchaus üblich sei, und dass in der Hektik des Spiels und bei der Härte dieser Sportart grundsätzlich nicht zu leicht von einem vorsätzlichen und einen Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung ausschließenden Verhalten des Spielers ausgegangen werden könne. Allerdings hat das Gericht in dem vorliegenden Fall Vorsatz aufgrund weiterer Indizien angenommen. Der foulende Spieler hatte nämlich seinem Opfer kurz vor der betreffenden Situation gedroht, er werde ihn bei nächster Gelegenheit verletzen.
Im wesentlichen aufgrund dieses starken Indizes für ein vorsätzliches Foul hat das Gericht daher entschieden, dass die private Haftpflichtversicherung des foulenden Spielers für die erheblichen Schadensersatzansprüche aufgrund des Wadenbeinbruchs, eines ausgekugelten Sprunggelenkes und mehrerer Bänderrisse nicht einzustehen hat. Der Spieler muss also aus eigener Tasche zahlen.

OLG Karlsruhe, Az. 9O 162 / 11, Urteil vom 27.9.2012

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