Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden

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Vorschaden

Das Amtsgericht München (Az. : Urt. v. 14.04.2011 – 271 C 10327/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er auf dieselbe Art und Weise bei der Versicherung abrechnen. Der beauftragte Gutachter stellte ohne Kenntnis des Altschadens einen Schaden von 2.625 € fest. Die Versicherung zahlte diesmal jedoch nur 66,00 € unter Berücksichtigung des Altschadens und einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Daraufhin klagte der KfZ-Besitzer gegen die Versicherung.

Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Kläger konkret darlegen müsse, welche Schäden explizit an seinem Fahrzeug durch den erneuten Hagelschaden hinzugetreten seien. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass der Anspruch des Klägers gegen die Versicherung nur von den Kosten umfasst sei, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem zweiten Hagelschaden notwendig wären. Dafür muss sich der Neuschaden laut Gericht vom Altschaden rechnerisch und technisch abgrenzen lassen. Soweit dies der Kläger nicht beweisen könne, gehen dies auch zu seinen Lasten. Das Gutachten über den zweiten Hagelschaden könne dafür nicht verwendet werden, weil es von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen ist.

Thomas  Brunow
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Da der Kläger im Ergebnis nicht vortragen konnte, dass es zu weitergehenden Schäden gekommen war, wies das Amtsgericht München die Klage ab.

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