Die missliche Klagefrist! Berufsunfähigkeit und Klageausschlussfrist

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Klagefrist
3,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Klagefrist trotz Reaktiver Depressionen und Angstzuständen

Sie wissen bereits, dass der Gesetzgeber nicht immer alles so klar, verständlich und eindeutig regelt, wie es eigentlich sein sollte?

Mit dem folgendem Streit um die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte sich das Kölner Oberlandesgericht (Urteil vom 03.09.2010, Aktenzeichen 20 U 1/10) zu befassen. Eine Klägerin ging vor Gericht, da sie von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer von ihr behaupteten im März des Jahres 2007 eingetretenen Berufsunfähigkeit die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verlangte. Ihr Krankheitsbild: Reaktive Depressionen und Angstzustände. Zu dem Gang vor Gericht kam es, da die Versicherung der Klägerin Falschangaben beim Versicherungsantrag vorwarf, deshalb im Mai des Jahres 2008 von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten war und den Vertrag darüber hinaus angefochten hatte. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin wurde von der Versicherung darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Schreibens geltend gemacht werden müssten. Seitens der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde die Klagefrist für die Klägerin genau einmal verlängert.

Durfte die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Frist setzen?

Aufgrund der verschiedenen Positionen von Klägerin und Berufsunfähigkeitsversicherung wurde ein Gerichtsstreit um die Berufsunfähigkeit der Frau unvermeidbar. Zum Hauptgegenstand des folgenden Gerichtsverfahrens wurde die Frage danach, ob sich die Klägerin an die Einhaltung der gesetzten Klagefrist gehalten hatte oder nicht. Entscheidend war hier zunächst, ob denn die Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt die Berechtigung hatte, eine Klagefrist und somit auch eine Ausschlussfrist zu setzen.

Jan-Martin Weßels
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Grindelallee 141
20146 Hamburg
Tel: 040/41 91 02 48
Web: http://www.jmwessels.de
E-Mail:
Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 4 Std. Stunden

Zumindest bei Neuverträgen Klagefrist nicht zulässig!

Mit dem Versicherungsvertragsgesetz neuer Fassung ist seit dem 1. Januar 2008 der Paragraf 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes alter Fassung nämlich nicht mehr in Kraft. Dadurch sieht das Gesetz zumindest für sogenannte Neuverträge keine Ausschlussfrist zur Klageerhebung mehr vor. Aber zum Streitpunkt kam es hier bei der Frage, ob eine Klagefrist nach dem 31. Dezember 2007 bei einem vor dem 1. Januar geschlossenen, sogannten Altvertrag vom Versicherer im Jahre 2008 gesetzt werden konnte. Diese Frage ist in den Übergangsvorschriften nicht klar geregelt, sie kann nur durch Gesetzesauslegung geklärt werden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Die Klägerin verlor in der ersten Instanz vor dem Landgericht Aachen. Die Klägerin, die jedoch auf der Zahlung der Rente aufgrund der eingetretenen Berufsunfähigkeit bestand, ging gegen das vom Landgericht Aachen verkündete Urteil in Berufung. Ihre Berufung wurde vom Oberlandesgericht Köln aber leider zurückgewiesen. Auch dieses Gericht sah in dem Setzen der Klagefrist durch den Versicherer einen zulässigen Vorgang und sprach der Versicherung dahingehend Recht zu. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Klägerin seiner Ansicht nach die von der Versicherung zulässig gesetzte Klagefrist nicht eingehalten hatte und daher keine Berufsunfähigkeit -Rente erhalten kann. Aufgrund der Bedeutung der entscheidenden Rechtsfrage zur Klagefrist ließ das Oberlandesgericht Köln aber eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung

Anhand dieses Rechtsstreites wird einmal mehr deutlich, dass es bei Gesetzen sehr häufig auf deren Auslegung ankommt. Mit der Verabschiedung von Gesetzen lässt der Gesetzgeber oftmals einen sehr weiten Spielraum für Interpretationen offen. Für die Gerichte bedeutet dies, dass sie diese Räume ausfüllen müssen. Die Betroffenen können nur von Rechtsanwälten über die Chancen und auch Risiken der Rechtsverfolgung aufgeklärt werden, da nun einmal leider nicht alles im Gesetz steht.

(Quelle: Die Entscheidung ist abrufbar unter www.justiz.nrw.de)

Sie haben Fragen zu einem Beitrag, Anregungen, Kritik? Rufen Sie mich einfach an!

Kontakt/Verantwortlicher:
Rechtsanwalt
Jan-Martin Weßels
Grindelallee 141
20146 Hamburg
T +49 (0) 040/41 91 02 48
F +49 (0) 040/41 91 02 87
anwalt@jmwessels.de
www.jmwessels.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Versicherungsrecht Es ist nicht alles Gold, was glänzt! Der Dachdeckermeister, die BUZ und eine