Bundesgerichtshof: Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge auch nach vielen Jahren noch möglich

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Versicherungsnehmer erhalten aber bei Rückabwicklung des Vertrages nicht alle eingezahlten Prämien zurück

Zwischen 1994 und 2007 geschlossene Lebens- und Rentenversicherungsverträge können – jedenfalls bei unzureichender Widerspruchsbelehrung – noch Jahre später durch Widerspruch rückwirkend beseitigt werden (BGH, Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11).

Worum geht es:

Bei Lebensversicherungsverträgen, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden, regelte das Gesetz, dass die Widerspruchsfrist mit Erhalt der Widerspruchsbelehrung zu laufen beginnt (Frist bis 2004: 2 Wochen, ab 2005: 30 Tage). Bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht richtig zugegangener Widerspruchsbelehrung erlischt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie.

Seit 2008 gilt dieses Gesetz – aus gutem Grund – nicht mehr. Hintergrund der Änderung ist die Anpassung des deutschen Gesetzes an europarechtliche Vorschriften, die ein solches Erlöschen nicht vorsehen. Es gibt daher nach aktueller Gesetzeslage kein Erlöschen des Widerspruchsrechts mehr.

Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage befassen, ob nicht das alte Gesetz wegen Verstoßes gegen Europarecht im Hinblick auf das Erlöschen des Widerspruchsrechts unwirksam ist und damit nicht angewendet werden darf. Dies hat der BGH bejaht und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen.

Im entschiedenen Fall lag eine unwirksame Widerspruchsbelehrung vor. Das Gesetz und auch die Rechtsprechung setzen hohe Maßstäbe daran, wie klar eine Widerspruchsbelehrung sein muss. Vorliegend war die Widerspruchsbelehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form (z.B. Fettdruck) gegeben.

Der BGH hat auch entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei Rückabwicklung des Vertrages nicht alle eingezahlten Prämien wiedererlangt. Vielmehr muss ein angemessener Abzug gemacht werden, der für den Einzelfall zu bestimmen ist.

Noch offen gelassen ist die Frage, ob bei einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ebenfalls noch ein Widerspruch möglich ist.
BGH, 07.05.2014 – IV ZR 76/11

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