Aufklärungspflichten bei Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung

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Wechsel der Versicherung kann große Risiken mit sich bringen

Nicht selten raten Versicherungsvermittler ihren Kunden zur Kündigung einer bestehenden Lebensversicherung und zum Abschluss einer neuen, vermeintlich rentableren Lebensversicherung. Ein solcher Wechsel kann jedoch Risiken mit sich bringen. Auf diese muss ein Versicherungsvermittler aufmerksam machen.

Dies hat der BGH nun auch in einer aktuellen Entscheidung vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 – festgestellt.

Ein Versicherungsvermittler ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

Da es sich bei einer Kapitallebensversicherung um eine komplizierte Versicherungsform handelt besteht diesbezüglich eine besondere Beratungspflicht. Daher müsse, so der BGH in seiner Entscheidung, auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses eines neuen Lebensversicherungsvertrages hingewiesen werden.

Sollte der Versicherungsvermittler gegen seine Dokumentationspflichten verstoßen haben, so kann sich bereits hieraus eine Haftung ergeben, da der BGH nun die Auffassung vertritt, dass Verletzungen der Dokumentationspflichten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen können und üblicherweise der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller den Nachweis einer fehlerhaften Beratung erbringen muss. Im Falle einer Beweislastumkehr ist es sodann an dem Versicherungsvermittler den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Beratungspflichten entsprechend nachgekommen ist.

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