Anrechnung des eigenen Einkommens auf die VBL-Hinterbliebenenrente rechtswidrig

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Mit Urteil vom 20.09.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS neuer Fassung gegen Art. 3 GG verstößt und daher unwirksam ist.

Der Kläger bezieht eine Witwerrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Nach § 41 Abs. 5 VBLS (n.F.) „gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben".

Die VBL nimmt demnach direkten Bezug auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs (insbesondere auf § 97 SGB VI). Hier ist die Berechnungsweise zur Ermittlung der Höhe des anzurechenden Einkommens bei der gesetzlichen Rente festgelegt.

Im Falle des Klägers waren 216,88 EUR auf die nur 88, 12 EUR betragene Witwerrente angerechnet worden mit der Folge, dass die Witwerrente aufgrund der Anrechnung seines eigenen Einkommens nach dem Sterbevierteljahr nicht gezahlt wurde, sondern vollständig ruhte.

Hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der gesetzlichen Rente hatte das Bundes-verfassungsgericht schon mehrfach entschieden, dass diese grundrechtskonform sind.Bei der gesetzlichen Rentenversicherung stehe nach Ansicht des BVerfG der Unterhalts-gedanken im Vordergrund, so dass nur derjenige zusätzlich zum eigenen Einkommen eine Hinterbliebenenrente erhält, der entsprechenden Bedarf hat.

Dies ist aber bei der VBL anders zu werten.

Das Versorgungssystem der VBL ist als privatrechtliche Versicherung konzipiert. Nach ständiger Rechtssprechung ist die Betriebsrente als Entgelt für geleistete Arbeit zu sehen. Sie hat zwar auch Versorgungscharakter, das Versicherungsprinzip stehe aber im Vordergrund.

Aus diesem Grund kann in den Fällen, in denen dieses Entgelt während der Ehezeit gemeinsam verdient wurde, der Anspruch nicht durch Anrechnung von Einkommen auf Null reduziert werden.

Dem Kläger müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshof daher wenigstens ein Rest der Hinterbliebenenrente verbleiben, dies gebiete der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Von der Ruhensregelung Betroffene sollten innerhalb der Ausschlussfrist (bei der VBL 6 Monate) gegen die Rentenmitteilung über die Hinterbliebenenrente oder ggf. gegen die jährliche Erhöhungsmitteilung vorgehen.

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