Advent, Advent - der Trockner brennt!?

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Brand durch Wäschetrockner - Hersteller haftet

Wäschetrockner sind eine bequeme Sache und immer beliebter. Galten sie vor Jahren noch als Luxus, verfügt mittlerweile jeder zweite Haushalt in Deutschland über ein solches Gerät. Was die wenigsten wissen: Ein Drittel der Wohnungsbrände wird von elektrischen Haushaltsgeräten ausgelöst. Brandursache Nr. 1 ist dabei der Wäschetrockner.

Brennt ein solches Haushaltsgerät, etwa ein Wäschetrockner, greift das Feuer in der Regel auf das Gebäude und Einrichtungsgegenstände über. Nicht selten kommt es zum vollständigen Verlust von Heim und Habe.

Gebäude- oder Hausratversicherung kommen für einen Teil des Schadens auf

Wer über eine Gebäude- oder Hausratversicherung verfügt, erhält den Schaden erstattet, allerdings nur nach Maßgabe des vereinbarten Versicherungsschutzes. Beide Versicherungen sind aber nicht Pflicht, außerdem wird stets nur ein Teil des Schadens nach dem Versicherungsvertrag erstattet. Geschädigte bleiben so regelmäßig auf einem nicht unerheblichen Teil des Schadens sitzen.


Der Europäische Gerichtshof hat jetzt die Rechte von Geschädigten gegenüber den Herstellern solcher gefährlichen Haushaltsgeräte erheblich gestärkt.

Grundsätzlich ist für eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder Vertrag der Nachweis eines Verschuldens des Herstellers erforderlich. Ein solcher Nachweis lässt sich in der Regel kaum erbringen, schon deshalb, weil die Brandursache nach dem sogenannten Eliminationsverfahren ermittelt wird und in den meisten Fällen mehrere mögliche Brandursachen verbleiben. Der Beweis, dass der Hersteller etwas falsch gemacht hat und das Gerät alleine für den Brand verantwortlich ist, gelingt daher häufig nicht.

Das Produkthaftungsgesetz bietet zwar die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche verschuldensunabhängig gegen den Hersteller geltend zu machen. Voraussetzung ist aber der Nachweis, dass das Produkt einen Fehler aufweist und dieser Fehler für den Brand ursächlich geworden ist. Nur dann müssen die daraus resultierenden Schäden an Sachen, Körper oder Gesundheit erstattet werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist auch hier zunächst der Geschädigte, auch wenn ihm hier Beweiserleichterungen zugutekommen. Auch die Durchsetzung von Produkthaftungsansprüchen ist deshalb nicht einfach, insbesondere dann, wenn bei der Brandursachenermittlung nicht mit Sicherheit ein Produktfehler festgestellt werden kann. Das ist gerade bei ausgebrannten Objekten und Geräten oft nicht mehr möglich.

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist die Durchsetzung entsprechender Schadensersatzansprüche jetzt deutlich vereinfacht worden.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch ohne Nachweis im Einzelfall der Hersteller fehlerhafte Geräte austauschen muss, wenn ein zumindest potenzieller Fehler in der Serie festgestellt wird und das Produkt deshalb als unsicher eingestuft werden muss. Bei den Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch handelt es sich dann um einen Schaden, für den der Hersteller nach den Grundsätzen der EU-Richtlinie zur Produkthaftung haftet (EuGH, Urteil vom 05.03.2015, Aktenzeichen C-503/13, C-504/13).

Der Europäische Gerichtshof hat dies im Zusammenhang mit Herzschrittmachern entschieden und darauf hingewiesen, dass diese Regelung für Produkte gilt, bei denen besonders hohe Sicherheitsanforderungen und Erwartungen oder ein besonders hohes Schadensrisiko mit hohen Folgeschäden angenommen werden kann. Jedenfalls letzteres ist gilt auch für Elektrogeräte: Gerade Wäschetrockner sind besonders gefährliche Geräte, die aufgrund ihrer hohen Brandgefahr Leben, Leib und Sachen in besonders hohem Maße gefährden. Aus diesem Grunde lässt sich durchaus argumentieren, dass diese Entscheidung auf die vorliegenden Fälle übertragbar ist.

Von der Versicherung nicht übernommene Schäden können ggf. beim Hersteller geltend gemacht werden

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind damit Produkthaftungsansprüche viel leichter durchzusetzen: Schon dann, wenn der Nachweis gelingt, dass das betroffene Elektrogerät bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Fall einen Brand verursacht hat, löst dies ab Kenntnis eine Pflicht des Herstellers aus, das fehlerhafte Produkt zurückzurufen und auszutauschen. Kommt der Hersteller dieser Pflicht nicht nach, so können sich daraus umfassende Schadensersatzansprüche ergeben.

Damit ist in solchen Fällen die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oft deutlich erleichtert.

Wer also Opfer eines Brandschadens geworden ist, bei dem ein Elektrogerät, etwa ein Wäschetrockner, wahrscheinlich die Ursache des Brandes gewesen ist sollte prüfen, ob der von Gebäude-, Hausratsversicherer oder Dritten nicht getragene Teil des Schadens gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden kann. Sollte es sich um ein Gerät oder Gerätetyp halten, bei dem es in der Vergangenheit zu entsprechenden Schäden gekommen ist, kann mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit guten Erfolgsaussichten gegen den Hersteller aus Produkthaftung vorgegangen werden.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich auf Brandschadensrecht spezialisiert und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

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