Wenn der Raser (fast) davon kommt

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Wer falsch im Straßenverkehr reagiert, macht sich mitschuldig

Sie scheinen absolut beratungsresistent. Raser achten nicht auf Tempolimits. Wenn es aufgrund überhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall kommt, ist die Schuldfrage aber nicht automatisch geklärt. Diese Erfahrung musste eine Autofahrerin machen, die unfreiwillig Bekanntschaft mit einem Raser gemacht hat. Und auch sonst ist nicht immer alles, wie es scheint.

Der Schuss in der Stille  

Es ist ruhig in der 50-Kilometer-Zone, als eine Frau sich langsam einer Vorfahrtstraße nähert. So ruhig, dass man sogar das Zwitschern der Vögel und das Lachen spielender Kinder in einer nahen Querstraße hören kann. Die Frau rollt an die Straße heran, blickt nach rechts und links und bemerkt ein Motorrad. Das ist aber – so meint sie – noch ziemlich weit weg, also gibt sie vorsichtig Gas und fährt auf die Kreuzung.

Dann geht alles ganz schnell. Wie ein Schuss in der Stille ist das Motorrad plötzlich da, die Frau hat keine Zeit mehr zu reagieren. Es kommt zum Zusammenstoß, wobei der Motorradfahrer schwer verletzt wird. Das hat Folgen. Auch für die Fahrerin.

Keine Haftbarkeit ohne Limit 

Für das Landgericht Hamm war der Fall klar. Der Motorradfahrer war mit 121 km/h unterwegs, also mehr als doppelt so viel wie erlaubt war. Daher sprach es dem Motorradfahrer die volle Schuld am Unfall zu. Doch damit sollte der Fall keineswegs erledigt sein. Denn die Krankenkasse des schwer verletzten Zweiradfahrers klagte ihrerseits. Sie wollte nicht anerkennen, dass die Schuld alleine beim Motorradfahrer liegen sollte. Immerhin sah die Frau ihn kommen und hätte entsprechend reagieren müssen, so die Argumentation der Krankenkasse.

Der Fall wurde neu verhandelt, diesmal unter der Federführung des Oberlandesgerichtes Hamm.    

Mitschuld durch falsche Reaktion

Die Richter des Oberlandesgerichtes sprachen zwar dem Motorradfahrer die Hauptschuld zu, nämlich 70 Prozent. Doch ganz aus der Pflicht wollten sie die Frau nicht nehmen. Ihr Schuldanteil von 30 Prozent basierte auf der Tatsache, dass sie den Motorradfahrer ja sehen konnte. Sie hätte also - wäre sie mit der nötigen Weitsicht ausgestattet gewesen – das herankommende Motorrad sehen können. In der Folge, so die Richter, hätte die Frau entweder stehenbleiben und warten oder zügiger fahren können. Daran ändert in den Augen der Richter auch die extrem hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers nichts.

„Wer auffährt, hat Schuld“ - stimmt wenigstens das?

Der Fall zeugt deutlich, was immer wieder passiert: Unfälle werden voreilig bewertet, die Schuldfrage zu schnell als geklärt betrachtet. Das gilt übrigens auch für den „Klassiker“, den Auffahrunfall. Von dem wird allgemein angenommen, dass die Verteilung der Schuld klar geregelt ist. Wer seinem Vordermann von hinten ins Auto fährt, trägt die Schuld daran. Aber auch das stimmt nur oberflächlich. 

Wer nämlich ohne erkennbaren Grund einfach einen Vollbremsung hinlegt, muss mit einer Teilschuld rechnen, wenn daraus ein Unfall entsteht. Doch auch mit einem Grund ist man nicht auf der sicheren Seite. Das scharfe Bremsen für kleine Tiere zieht eine Mitschuld nach sich. Die Vollbremsung für große Tiere dagegen nicht. Oder besser: wahrscheinlich nicht. Denn womöglich kommen im Einzelfall noch weitere Faktoren hinzu, die vorher nicht bedacht wurden.     

Im Zweifel also lieber einen Anwalt hinzuziehen.

Leserkommentare
von ATH am 04.08.2016 19:34:52# 1
Natürlich, im Zweifel sollte man sich immer durch einen Anwalt beraten lassen. Aber manchmal hilft einfach nur mal nachdenken. Und dafür braucht man keinen Anwalt und zudem ist das deutlich günstiger ;-)
    
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