Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht?

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Ein Versuch, dem Ersttäter die Angst vor einer dreijährigen Freiheitsstrafe zu nehmen.

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wird die Fahrerflucht (= unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und dem Verlust der Fahrerlaubnis bestraft. Diese Drohung des Gesetzes ist für den konkreten Einzelfall sehr vage und ich will hier versuchen, weitere Anhaltspunkte für die Betroffenen zu liefern.

Zunächst ist zu betonen, dass jedes Urteil einzigartig ist, da es nur den zu verhandelnden Sachverhalt behandelt. Der Richter bewertet bei einer Fahrerflucht verschiedene Faktoren: z.B. Schwere der Schuld, Sachschaden und Verletzungen der Unfallbeteiligten und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täter. Das Urteil ist damit auf den jeweiligen Täter, seine Tat und die konkreten Folgen abgestimmt.

Aus den bisherigen Urteilen lassen sich jedoch Anhaltspunkte für alle weiteren Fälle ableiten. Bei verschiedenen Staatsanwaltschaften und Gerichten existieren Tabellen, die dort der Arbeitserleichterung und einer groben Einteilung der Fälle dienen. Die Tabellen werden in Auszügen in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht und jeder Rechtsanwalt kann mit ihnen und seinen persönlichen Erfahrungen für den konkreten Falle eine grobe Prognose erstellen.

Die nachfolgende Tabelle wurde von mir erstellt und fasst verschiedene Tabellen und die eigenen Erfahrungen zusammen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es in den verschiedenen Bundesländern deutliche Abweichungen geben kann. Die angegebenen Grenzen (500 EUR und 1.300 EUR) sind daher nicht in Stein gemeißelt. Es ist durchaus möglich, eine Einstellung des Verfahrens bei Schäden oberhalb von 500 EUR zu erreichen. Umgekehr kann es aber auch bei einem Schaden von nur 300 EUR mit der Einstellung schwierig werden.

  • § 142 StGB mit Sachschaden bis 500 EUR => Einstellung nach § 153a StPO möglich.
  • § 142 StGB mit Sachschaden bis 1.300 EUR => 10 bis 50 Tagessätze und Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten.
  • § 142 StGB mit Sachschaden ab 1.300 EUR => ab 50 Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist ab 6 Monaten.

30 Tagessätze entsprechen einem Monatseinkommen. Wenn neben dem Sachschaden auch noch ein Personenschaden zu berücksichtigen ist, kann sich die Strafe verdoppeln. Wiederholungstäter müssen mit einer deutlich höheren Strafe (4 bis 6 Monatsgehälter) rechnen. 

Ab einem Sachschaden von 1.300 EUR liegt nach der neueren Rechtsprechung (LG Düsseldorf NZV 2003, 103; LG Braunschweig zfs 2005, 100; AG Lüdinghausen NZV 2005, 213; OLG Jena 2005. 289) ein bedeutender Schaden vor. In diesem Falle droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Maßgeblich ist nicht der reine Sachschaden, sondern der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (vgl. MünchKommStGB/Athing § 69 Rn. 70 m.w.N.). Deswegen sind neben den Reparaturkosten auch Bergungs- und Abschleppkosten einzubeziehen.