Weiterer Freispruch nach PoliScan Messung

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Auch das AG Herford führt die Rechtsansicht des AG Aachen fort und sieht bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed erhebliche Verwertungsprobleme

Wie schon kürzlich das Amtsgericht Aachen, (ich berichtete bereits in meinem Artikel Freispruch nach Poliscan Speed Messung) hat nun auch das Amtsgericht Herford mit seinem Urteil vom 29.01.2013 erhebliche Zweifel angemeldet, dass es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mit Poliscan Speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt.

In dem konkreten Fall war der Betroffene bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h geblitzt worden. Gegen den Betroffenen wurde daraufhin in dem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 170,00 € verhängt. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und ging schließlich gerichtlich vor.

Thomas  Brunow
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Freispruch obwohl die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde

Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht Herford letztendlich aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dabei schloss sich das Gericht im Wesentlichen der Argumentation des Amtsgerichts Aachen an.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Messverfahren an sich hier ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Geschwindigkeitsmessung insofern einwandfrei erfolgt sei.

Ebenso wie das Amtsgericht Aachen stützte das Gericht seinen Freispruch auf die Ausführungen des mit der Überprüfung der Messung beauftragten Sachverständigen. Dieser bemängelte, dass er im Rahmen seiner Überprüfung bezüglich der Richtigkeit der Messung lediglich Plausibilitätserwägungen vornehmen könne. Dies liegt darin begründet, dass ihm lediglich die Lichtbilder des betreffenden Messvorgangs zur Verfügung gestellt werden. Weitere Ansätze zur Richtigkeitsüberprüfung der Messung können sich nur aus der Bedienungsanleitung und den technischen Anweisungen der Herstellerfirma ergeben. Die konkrete Messwertbildung beim Poliscan Speed-Verfahren betreffend weigert sich die Herstellerfirma von Poliscan Speed aus patentrechtlichen Gründen beharrlich, diese offenzulegen.

Das Messverfahren ist für das Gericht nicht nachzuvollziehen und kann daher nicht verwertet werden

Aus Sicht des Amtsgerichts Herford besteht auf diese Weise keine Möglichkeit, das Messverfahren vollständig zu überprüfen und nachzuvollziehen. Es begründet dies damit, dass die Überprüfung der Geeignetheit und Gerichtsverwertbarkeit der Messergebnisse nicht durch die Herstellerfirmen eines Geschwindigkeitsmessgerätes wie Poliscan Speed eingeschränkt werden darf, indem diese die Herausgabe maßgeblicher Gerätedaten- und Funktionsweisen verweigern. Dem bestellten Sachverständigen muss daher die vollumfängliche Überprüfungsmöglichkeit zur Richtigkeit der Messung zustehen, denn daraus bildet sich das Gericht schließlich sein Urteil. Ansonsten wäre der Rechtsschutz des betroffenen Bürgers erheblich eingeschränkt, was angesichts der häufig drohenden Fahrverbote außer Verhältnis zu den Patentinteressen der Herstellerfirma steht.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des AG Aachen und AG Herford fortsetzt. Die Urteile stärken die Rechte der Betroffenen erheblich, da eine Überprüfung der Messung vollumfänglich ermöglicht werden soll.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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