Weihnachten und Eisglätte

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Verkehrssicherungspflichten und Schadensersatz

Stürzt ein Versicherter wegen Eisglätte, ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in der Regel sehr schwer. Die Gemeinden verteidigen sich häufig wie folgt:

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor, denn es wurde ausreichend gestreut. Die Unfallstelle war nicht glatt. Hierzu gibt es Zeugen.

2. Eine Pflicht zum Streuen bestand nicht, da der Gehweg nicht verkehrswichtig genug war. Der verunglückte Versicherte hätte einen anderen Weg gehen können.

3. Aufgrund des ununterbrochen gefrierenden Regens und des sog. Blitzeises war ein wiederholtes Streuen im maßgeblichen Zeitraum sinn- und zwecklos.

4. Den Versicherten trifft ein so erhebliches Mitverschulden, dass, selbst wenn man der Gemeinde ein unzureichendes Streuen vorwirft, dieser Vorwurf vollständig durch das erhebliche Mitverschulden der Versicherten zurückgedrängt wird. Es war taghell. Der Versicherte brauchte nur die Augen aufzumachen.

II. Zu den Haftungsvoraussetzungen:

Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei Glatteisfällen ist der § 823 Abs. 1 BGB oder der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem konkreten Paragraphen, der die Streupflicht regelt.

Die Voraussetzungen lauten:

1. Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht, die verletzt wurde.

2. Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Sturz.

3. Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem erlittenen Körperschaden.

4. Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Körperschaden und den erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlungen.

5. Kausalzusammenhang zwischen den erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlungen und den geltend gemachten Behandlungskosten.

 

III. Zum Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung:

 Gemäß Gesetz, trifft die Gemeinde die Verpflichtung, Straßen und verkehrswichtige Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte mit geeigneten Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

1) Tipp für die Praxis:

Zu jeder Fallbearbeitung gehört es zwingend, sich im Internet die im konkreten Fall einschlägigen Verordnungen und Satzungen zum Thema Streupflicht zu holen: einfach die maßgebliche Stadt eingeben, dann Verwaltung anklicken und dann die gesetzlichen Vorschriften.

Es ist zwingend erforderlich, sich mit der einschlägigen Verordnung oder Satzung, die den Umfang der Streupflicht regeln, auseinanderzusetzen.

In der maßgeblichen Regelung werden Sie auch immer finden, innerhalb welchen Zeitraumes die Streupflicht besteht. Werktags ist von 07.00 bis 20.00 Uhr zu streuen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08.00 bis 20.00 Uhr.

Verordnungen/Satzungen zur Streupflicht enthalten häufig auch Regelungen wie:

"Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist."

Wichtig ist, die Vorschriften aus der Satzung/Verordnung vollständig zu lesen und auch zu zitieren.

2) Die Satzung/Verordnung regelt auch, wer streupflichtig ist:

Grundsätzlich gilt:

-          für Straßen innerhalb einer Ortschaft ist grundsätzlich die Gemeinde streupflichtig;

-          für die Gehwege ist streupflichtig der Eigentümer, dessen Grundstück an den Gehweg angrenzt.

Unerlässlich ist es, im konkreten Fall die einschlägige Verordnung/Satzung hierzu genau zu lesen. Es gibt Verordnungen/Satzungen, die in Form einer Generalklausel regeln, dass der Eigentümer des anliegenden Grundstücks innerhalb der geschlossenen Ortschaft streupflichtig ist. Es gibt aber auch Satzungen/Verordnungen, die im Rahmen einer Anlage sämtliche Straßen und Gehwege der Ortschaft auflisten, auf die sich die Streupflicht erstreckt.

3) Grenzen der Streupflicht:

a) räumliche Grenzen der Streupflicht

Eine Streupflicht besteht nur innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Für Stürze außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gibt es keine Haftung.

b) zeitliche Grenzen der Streupflicht

Passiert ein Sturz beispielsweise um 22.00 Uhr, 24.00 Uhr oder um 4.00 Uhr morgens, gibt es grundsätzlich keine Haftung.

4) Die verkehrswichtigen Gehwege:

Eine Streupflicht besteht nur innerhalb geschlossener Ortschaften für verkehrswichtige Gehwege.

5) Zur Beweislast:

Der Geschädigte muss sämtliche Umstände, die eine Verkehrssicherungspflicht begründen, beweisen.

Er muss sowohl die räumlichen als auch die zeitlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht beweisen ebenso wie die Verkehrswichtigkeit des Gehweges.

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