Verkehrsunfall, Ansprüche des Geschädigten: Reparatur, Schadenersatz und Schmerzensgeld

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1. Sachschäden in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls, stehen Ihnen in der Regel Ansprüche auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Schäden gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu. War der Unfall für Sie auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden, können Sie Ersatz des gesamten Schadens verlangen. Häufig sind die zu erstattenden Ansprüche jedoch wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder wegen eines Mitverschuldens gemindert, so dass Sie nur einen Teil der Ansprüche, entsprechend des Verschuldensanteils des Unfallgegners ersetzt verlangen können.

Da bei der Schadensregulierung von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung ein umfassender Schadenersatz häufig nicht erfolgt, wollen wir Ihnen mit diesem Aufsatz eine Orientierungshilfe geben, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Bereits an dieser Stelle raten wir dazu, sich bei jeder Schadensregulierung, die nicht lediglich eine Bagatelle darstellt, durch einen versierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser Ratschlag hat den Hintergrund, dass Ihnen durch die Einschaltung eines Anwalts die Last genommen wird, umfangreichen Schriftverkehr zu führen und Sie nur so gewährleisten können, dass alle Schadenspositionen in angemessener Höhe und einer adäquaten Verschuldensquote zu Ihren Gunsten geltend gemacht und durchgesetzt werden. Regelmäßig rechnet sich die Einschaltung zudem, da grundsätzlich durch den Verursacher des Unfalls bzw. dessen Versicherung anteilig auch die durch die Einschaltung eines Anwalts entstehenden Kosten zu ersetzen sind.

Bei einem Verkehrsunfall können folgende Schadenersatzansprüche relevant werden:

  1. Sachschäden am Fahrzeug

    Reparatur, Totalschaden und Neuwagen

    An zu ersetzenden Sachschäden kann wahlweise die Übernahme der Reparaturkosten, in Höhe der entstandenen Kosten oder wenn an Stelle der Reparatur der Schadenersatz in Geld verlangt wird, der Netto-Betrag verlangt werden, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte.

    Die Höhe des Schadensatzes beziffert sich nach dem Wiederbeschaffungswert, der in Art, Alter und Erhaltungszustand eines gleichartigen Pkw bemessen wird. Im Rahmen einer Schadensminderungspflicht, die jeder hat, der sich auf den Ersatz von Schäden beruft, sind die Kosten der Reparatur (Wiederherstellung der beschädigten Sache) möglichst gering zu halten.

    Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn wegen der Schwere des Unfalls keine ordnungsgemäße Reparatur mehr möglich ist oder wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kfz rund 30% übersteigen würden, erhalten Sie in der Regel eine finanzielle Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungspreises Ihres Kfz abzüglich des Restwertes (Schrottwertes) Ihres verunfallten Wagens. In diesem Fall sind folglich die Reparaturkosten auf 130% des Wiederbeschaffungswerts beschränkt.

    Wertminderung des Kfz / Merkantiler Minderwert

    Soweit Sie mit einem Kfz verunfallt sind, dass noch neuwertig war, sprich nicht älter als 4 Jahre und nicht mehr als 100.000,-- km Fahrleistung aufweist, können Sie, soweit nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt, neben den Reparaturkosten den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzt verlangen. Dieser besteht in einem finanziellen Ausgleich der Differenz des Wertes Ihres Kfz vor und nach der Reparatur, da regelmäßig ein bereits verunfalltes Fahrzeug sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt.

    Neuwagen

    Soweit Sie mit einem Neuwagen, also einem Kfz verunfallt sind, der nicht mehr als rund 1.000 km Fahrleistung aufweist, können Sie Ihren alten Wagen in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsabschlags für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Verkaufspreises für den verunfallten Wagen ausbezahlt.

  2. Sachschäden an anderen Gegenständen (z.B. : Bekleidung, Brillen)

    Auch andere bei dem Verkehrsunfall beschädigte Gegenstände (z.B. : Kleidung, Brillen, Gepäckstücke, usw.) sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig. Wird der Gegenstand nicht mehr produziert, ist der Anschaffungspreis maßgebend.

2. Kosten in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

  1. Abschlepp- und Bergungskosten / Kosten der Abmeldung, Ummeldung, Neuanmeldung

    Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in dem angefallenen Umfang zu ersetzen. Zudem gehören alle Kosten der Ab-, Um- und Neuanmeldung, einschließlich Kosten der Kennzeichen des verunfallten und neuen Fahrzeugs zu den ersatzfähigen Schadenpositionen.

  2. Standkosten / Finanzierungskosten / Entsorgung / Tankfüllung

    Weiterhin können als Schadenspositionen die Stand- und Finanzierungskosten (Kreditkosten) geltend macht werden. Auch der Wert der verlorenen Tankfüllung und die Kosten der Entsorgung können eingefordert werden.

  3. Sachverständigenkosten/ Gutachterkosten

    Liegen nicht lediglich Bagatellschäden vor, empfiehlt es sich einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, der von Ihnen grundsätzlich selbst ausgesucht werden kann und dessen Kosten regelmäßig der Verursacher des Unfalls zu erstatten hat, auch wenn die Gegnerseite bereits einen Gutachter beauftragt hat. Sprechen Sie dies vorher mit Ihrem Anwalt ab, der Ihnen Gutachter nennen kann, die in Ihrem Sinne tätig werden.

  4. Anwaltskosten

    Auch die Ihnen entstehenden Anwaltskosten sind erstattungsfähig. Grundsätzlich sind diese, soweit berechtigt, von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

  5. Heilbehandlungskosten / Arztkosten

    Ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation) kann ebenfalls geltend gemacht werden soweit dieser nicht von der eigenen Krankenversicherung getragen wird. Häufig werden von der eigenen Krankenversicherung nicht ersetzt und sind deshalb als Schadenspositionen zu formulieren. Im Einzelnen kommen in betracht: die Eigenanteile für Zahnbehandlungs, Brillen und Krankentransportkosten, Kuraufenthalte, medizinisch erforderliche Auslandsbehandlungen, kosmetische Narbenbehandlungen, Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern und Kosten im Krankhaus für Nutzung von Fernsehen und Telefon soweit dies gesundheitsförderlich ist.

  6. Auslagenpauschale/ Kostenpauschale

    Neben den genannten Schadenspositionen können Sie eine pauschalen Schadensersatz (ohne Nachweis) für Ihre zur Schadensabwicklung entstandenen Kosten (Telfon, Fahrt zum Anwalt, usw.) von rund 25,-- € verlangen. Soweit Sie nachweisbar höhere Kosten nachweisen können, sind diese erstattungsfähig.

3. Ansprüche des Geschädigten in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

  1. Mietwagen oder Nutzungsausfall / Taxi

    Ein Anspruch auf einen Mitwagen besteht, wenn der Verunfallte das Fahrzeugs regelmäßig nutzt und im fraglichen Zeitraum tatsächlich an seiner Nutzung gehindert ist, für die Dauer der Reparaturzeit oder bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden für einen angemessenen Zeitraum, bis eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs möglich ist. Bei nur unregelmäßiger Nutzung und wenigen Kilometern Fahrleistung, kann stattdessen aus Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht eine Kostenerstattung für ein Taxi verlangt werden. Bei der Auswahl des Mietwagens muss darauf geachtet werden, dass dieser unterhalb der Klasse des eigenen verunfallten Kraftfahrzeugs eingruppiert ist, da zwar grundsätzlich die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erstattet werden, von diesen jedoch die eigenen ersparten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Abnutzungskosten) von diesen abgezogen werden müssen. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Mietwagentarif angemessen ist und es sich nicht um einen überzogenen Unfalltarif handelt. Es empfiehlt sich deshalb vor Anmietung Angebote von mehreren Mietwagenunternehmen einzuholen.

    Soweit kein Mietwagen genutzt wird und der Verunfallte das Fahrzeugs regelmäßig nutzt und im fraglichen Zeitraum tatsächlich an seiner Nutzung gehindert ist, kann bei privat genutzten Fahrzeugen stattdessen für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Nutzungsausfall verlangt werden. Je nach Art des verunfallten Fahrzeugs werden regelmäßig zwischen 25,-- und 95,-- € pro Tag an Nutzungsanfall erstattet.

  2. Verdienstausfall / Haushaltsführungsschaden

    Auch ein Anspruch auf Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer geltend machen, wenn aufgrund des Unfalls der beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgegangen werden konnte. Dies gilt bei Arbeitnehmern regelmäßig ab der 7 Krankheitswoche, da in den ersten 6 Wochen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem letzten Lohn einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen.

    Selbständige können als Schaden den Wegfall eigenen Arbeitskraft geltend machen. Dieser kann in den geringeren Gewinnen oder den Kosten einer Ersatzkraft bemessen werden.Soweit die Tätigkeit in der Betreuung einer größeren Familie besteht, kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden, entsprechend des Zeitaufwandes der Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes geltend gemacht werden. Regelmäßig kommt ein solcher Schaden in Betracht, wenn zeitweise eine Kinderbetreuung notwendig wird.

4. Ansprüche der Angehörigen des Verunfallten in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

  1. Schadensersatz bei einem Todesfall / Ansprüche des Erben / Unterhaltspflichten

    Bei einem Todesfall als Folge eines Verkehrsunfalls, kann der Erbe die Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen geltend machen. Zudem sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Verstorbenen zu erstatten (z.B. : Grabstelle einschließlich Erstbepflanzung, Überführungskosten, Grab, Trauerkarten und –anzeigen, Trauerfeier und Trauerkleidung der Erben).

    War der durch den Unfall Getötete zum Unterhalt verpflichtet (z.B. gegenüber Ehepartnern oder Kindern), können die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen solange geltend machen, wie sie für den Verstorbenen bestanden hätte.

  2. Schäden von Angehörigen / Schockschäden / sonstige Kosten

    Schockschäden von nahen Angehörigen, durch die Nachricht über den Unfall, werden in Ausnahmefällen ersetzt, wenn diese über das normale Maß hinaus gehen.Entstehen nahen Angehörigen durch Besuche des Verunfallten im Krankenhaus Kosten, werden diese ersetzt, wenn die Besuche medizinisch indiziert sind, um die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung des Verunfallten zu lindern.

5. Folgeschäden in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

  1. Schmerzensgeld für seelische und psychische Schäden

    Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann dann geltend gemacht werden, wenn bei dem Unfall seelische (z.B. Unfallneurose, Depression) und / oder psychische Schäden (z.B. Veränderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen bzw. neurotische Fehlverarbeitungen) erlitten wurden. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen, den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und den daraus resultierenden Schmerzen. Zudem einer verbleibenden ästhetischen (z.B. : Narben) und Gesundheitsbeeinträchtigung und einer damit eventuell verbundenen Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Beeinträchtigung des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung. Relevant für die Höhe des Schadenersatzanspruches ist ebenfalls die Schwere der Schuld und die eigenen Verschuldensanteile.

  2. Dauerhafte Beeinträchtigung / Rente / vermehrte Bedürfnisse / Umschulung

    Wird durch den Unfall eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ausgelöst, kann auch eine lebenslange Rente geltend gemacht werden. Daneben hat der Geschädigte, bei vermehrten Bedürfnissen als Folge des Unfalls, unter Umständen einen Anspruch auf eine Geldrente. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählt man laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung, Aufwendungen für erhöhte Kosten einer den Folgeschäden entsprechenden Wohnung (Umbaukosten) und Kleidung (insbesondere Schuhwerk), Aufwendungen für (orthopädische) oder sonstige Hilfsmittel (z.B. : Gehhilfen, künstliche Gliedmaßen), Aufwendungen für Lehrkosten (z.B. : Nachhilfe, Sprachtraining) und Kurkosten. Bedarf es dauerhafter Pflege, besteht zudem ein Anspruch auf Ausgleich der Pflegekosten. Die Kosten einer beruflichen Umschulung sind zu ersetzen, wenn sie zur Eingliederung in das Berufsleben als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen.

  3. Verhinderte Erwerbsschaden / Nachteile für das Fortkommen

    Als Nachteile für das Fortkommen sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft, als Resultat des Verkehrsunfalls, zu ersetzen. Bei Kindern und Jugendlichen bestehen diese in dem verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben und den damit verbundenen Einkommensnachteilen. Bei bereits Erwerbstätigen bestehen diese in dem Fortkommensschaden, durch die Versagung des beruflichen Aufstiegs und / oder geringerem Verdienst.

6. Fazit – Was tun bei einem Verkehrsunfall

Grundsätzlich ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Da häufig gerade gegnerische Versicherungsgesellschaften versuchen, die Verschuldensquote des eigenen Versicherten zu drücken, um möglichst wenig zahlen zu müssen, empfiehlt sich die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts, um einen umfassenden und angemessenen Ersatz des eigenen Schadens zu erreichen. Dies gilt umso mehr bei Unfällen mit Personenschäden und bei unklaren Verschuldensquoten. Häufig zahlt sich Anwaltsrat dreifach aus: er ist im Regelfall von der Gegenseite zu tragen, der Anwalt nimmt Ihnen die Last einer zügigen Schadensregulierung ab und fordert bei der Gegenseite das Möglichste für Sie ein.

Ein letzter Tipp noch: Unterschreiben Sie keine Erklärungen gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer oder dessen Versicherung. Machen Sie keine Einlassung gegenüber der Polizei ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt. Schalten Sie möglichst frühzeitig, unmittelbar nach dem Unfall, einen kompetenten Anwalt ein.


Rechtsrat bei Verkehrsunfällen: Anwaltskanzlei just law, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, http://www.justlaw.de

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