Unfall mit Neuwagen – BGH versagt Anspruch auf fiktive Neupreisentschädigung

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Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2009 (VI ZR 110/08) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter nur Anspruch auf Erstattung des Neuwagenpreises hat, wenn er auch tatsächlich ein fabrikneues Fahrzeug erwirbt. Es entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem Geschädigten die Erstattung auf Neuwagenbasis zuzusprechen, wenn das beschädigte Fahrzeug tatsächlich – wesentlich preisgünstiger – repariert wird.

Nur wenn der Geschädigte ein besonderes Interesse am Eigentum und an der Nutzung des Fahrzeugs aufweist, steht ihm die Neuwagenentschädigung zu.

Stefanie Helzel
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Dieses besondere Interesse muss durch die Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs nachgewiesen werden. Andernfalls geht der Anspruch auf Erstattung der im Vergleich zur Reparatur wesentlich höheren und daher unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten unter.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Neupreisentschädigung, wenn das beschädigte Fahrzeug:

1. Neuwertig war
Von einem neuwertigen Fahrzeug wird ausgegangen, wenn dieses eine Laufleistung aufweist, die unter 1.000 km liegt. Dies bestätigte auch der BGH erneut in seinem Urteil.

2. Erheblich beschädigt wurde
Bei der Erheblichkeit der Beschädigung kommt es nicht auf den Zustand durch den Unfallschaden an, sondern auf den Zustand des Fahrzeugs nach Durchführung einer fachgerechten Reparatur.

Nach Auffassung des BGH ist das Fahrzeug dann erheblich beschädigt, wenn bei einer fachgerechten Instandsetzung in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen wird, also Richt- oder Schweißarbeiten von nicht unerheblichem Umfang durchgeführt werden müssen. Die Beschädigung tragender Teile ist als erheblich einzustufen.

Ist eine spurenlose Beseitigung der Unfallschäden ohne großen Aufwand möglich und ohne Eingriffe in sicherheitsrelevante Teile, liegt keine erhebliche Beschädigung vor.

Keine entscheidenden Aspekte für den Anspruch auf Neuwagenersatz bei einem neuwertigen Fahrzeug sind dagegen,

  • dass die Unfalleigenschaft bei einem späteren Verkauf offenbarungspflichtig ist,
  • nach erfolgter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler verbleiben,
  • Garantieansprüche gefährdet sind, oder
  • das Fahrzeug gewerblich genutzt wird.

Unterlässt der Geschädigte jedoch die Anschaffung eines Neuwagens, kann er lediglich Kostenerstattung für die Reparatur verlangen.

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