Unfall im Urlaub, was nun?
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Reise, Unfall, Unfällen, Ausland, VersicherungEin kleiner Leitfaden
Das Pech schlägt zu, wenn man am wenigsten damit rechnet, zum Beispiel im Urlaub. Reisende sollten auf den Ernstfall vorbereitet sein. Was man tun sollte und in welcher Reihenfolge sehen Sie hier:
1. Gesundheit und Versorgung gehen vor
An erster Stelle stehen die Diagnose und Behandlung durch einen Arzt. Im Ausland - und zumal bei einem Unfall - kommt der Urlauber meist in ein Krankenhaus. Die meisten Auslandskrankenversicherungen schreiben vor, dass sich ein stationär aufgenommener Reisender "unverzüglich" bei seiner Versicherung melden muss - ohne schuldhaftes Verzögern.
In der Praxis gibt es dafür aber keine minutengenaue Zeitangabe, da die Begleitumstände des Unfalls, der Grad der Verletzung und damit verbunden der Bewusstseinszustand des Versicherten eine wesentliche Rolle einehmen.
2. Die Versicherung informieren
Sobald es der Zustand erlaubt, muss der Urlauber die Versicherung informieren. Die Notfallrufnummern hat man auf Reisen am besten immer dabei. Die Versicherung gehört in jedes Reisegepäck.
Jede Police sollte folgende Bedingungen garantieren: "Die Übernahme der Behandlungskosten und Zuzahlungen, der medizinisch sinnvolle Rücktransport ins Heimatland und die Bergungs- und Rettungskosten." Eine Auslandsreiseversicherung schickt nach einem Unfall auf Hinweis des Versicherten eine Kostenübernahmegarantie in der gewünschten Sprache ans Krankenhaus.
3. Den Reiseveranstalter verständigen
Wer mit einem Veranstalter unterwegs ist, sagt nun der Reiseleitung Bescheid, was passiert ist. Je nach Schwere der Verletzung kümmert sich diese um alle notwendigen Schritte. Der Veranstalter leitet bei Abbruch der Reise auch die Rückbeförderung der Gäste in die Wege, bringt das Gepäck vom Hotel ins Krankenhaus, erledigt den Check-out und storniert vor Ort gebuchte Leistungen wie Mietwagen oder Ausflüge.
4. Sich alle Rechnungen vor Ort geben lassen
Wer bei Unfällen seine Behandlung zunächst selbst bezahlt und sich um alles selbst kümmert, muss Zahlungen vor Ort gegenüber dem Versicherer in der Heimat nachweisen. Deshalb gilt es, Rechnungen und Belege sorgfältig aufzubewahren und nach der Rückkehr zeitnah zwecks Erstattung einzureichen.
5. Erstattungsprobleme klären
Um Anspruch auf Erstattung zu haben, muss ein Urlauber zweifelsfrei erst während der Reise krank geworden sein oder einen Unfall erlitten haben.
Wer wegen einer chronischen Vorerkrankung auf Reisen behandelt werden muss, kann sich Behandlungskosten allerdings auch außerhalb der EU von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Dieses gilt bis zur Höhe der im Heimatland anfallenden Kosten, für längstens sechs Wochen im Jahr, und die Kostenübernahme muss vor Beginn der Reise auf Antrag festgestellt werden. Das gilt, wenn der Urlauber keinen privaten Versicherungsschutz finden konnte.
Streit kann es auch geben, wenn der Versicherte Belege eingereicht hat, die der Versicherung sehr hoch erscheinen. Da kann es im Einzelfall zwei Meinungen geben. In solche Fällen können sich Kunden an den Ombudsmann der Versicherung oder an die Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale wenden.
Verkehrsrecht Nötigung im Straßenverkehr