Tiere im Fahrzeug

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Das ungesicherte Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden, kann nicht nur mit einem Bußgeld geahndet werden, sondern im Falle eines Unfalls auch zu Nachteilen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen.

  1. Ordnungswidrigkeit
    Nach § 22 StVO muss die Ladung im Fahrzeug verkehrssicher verstaut sein. Für den verkehrssicheren Zustand ist immer der Fahrer verantwortlich. Das gilt auch, wenn er das bereits beladene Fahrzeug übernimmt.

    Bei der Beförderung von Tieren hat der Fahrzeugführer sicherzustellen, dass

    1. das Tier verkehrssicher „verstaut“ ist; also so gesichert ist, dass es beim Bremsen oder bei einem Aufprall nicht durch das Fahrzeug geschleudert werden kann. Hunde sind daher beispielsweise auf der Rückbank durch einen Spezialgurt zu befestigen oder in einer Spezialbox im Kofferraum zu transportieren. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld zwischen 50 € und 75 € geahndet werden.

    2. seine Sicht oder Gehör durch das Tier nicht beeinträchtigt wird. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld zwischen 10 € und 25 € geahndet werden.

  2. Zivilrechtliche Konsequenzen
    Der Fahrzeugführer hat sicherzustellen, dass die sichere Fahrzeugbeherrschung durch das Tier nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung kann schon dann gegeben sein, wenn sich der Fahrer nach dem Tier umdrehen muss und deshalb abgelenkt ist, weil das Tier auf der Rückbank steht, umherläuft oder zwischen den Vordersitzen hindurch schaut. Der Fahrer handelt grob fahrlässig, wenn er etwa einen Hund ohne Sicherungsmaßnahme im Fahrzeug mitführt. Im Fall eines Unfalls kann dies zur Reduzierung oder gar Ausschluss der eigenen Schadenersatzansprüche oder zur Erhöhung der gegnerischen Ersatzansprüche führen.

Rechtsanwalt Georg Calsow
http://www.ra-calsow.de

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