Schadensregulierung beim Verkehrsunfall (Teil 1)

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1. Die Ausgangslage

Von Rechtsanwalt Markus A. Timm

Der Ratgeber beschäftigt sich mit den Fragen, die bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu beachten sind. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die zügige und für den Geschädigten höchstmögliche Schadensregulierung gelegt, welche (bestenfalls) die Kosten für den eigenen Anwalt vollständig mit umfassen.

Der 1. Teil behandelt vornehmlich die Sachschäden, während sich der 2. Teil neben dem Totalschaden mit den Personenschäden beschäftigt.

Nach einem Unfall ist guter Rat (richtig gemacht: nicht!) teuer. Von wem bekomme ich die Reparaturkosten? Kann ich mir einen Mietwagen nehmen? Wer steht für noch nicht absehbare Schäden ein? Wer bezahlt meinen Anwalt? Diese und weitere Fragen stürzen auf den situationsbedingt psychisch belasteten Unfallgeschädigten ein. Schonen Sie sich und Ihre Nerven: Suchen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens auf und lassen Sie ihn alle erforderlichen Schritte einleiten. Via Internet kann das Mandat kostengünstig, schnell und ortsunabhängig erteilt werden, wozu der Autor Ihnen mit seiner Kanzlei gerne zur Verfügung steht.

2. Der Sachschaden

  1. Auf der Hand liegt, dass der Schaden am Pkw durch den Verantwortlichen (bzw. dessen Versicherer) ersetzt werden muss. Hier wird differenziert: Soll nach den tatsächlichen Reparaturkosten oder nach den fiktiven (durch ein Sachverständigengutachten berechneten) Kosten abgerechnet werden? So ist es z.B. für den Geschädigten günstiger, die Kosten fiktiv zu berechnen, wenn die tatsächlichen Kosten der Reparatur 16 % unter den fiktiven Kosten liegen.

  2. Auch wenn der Pkw repariert worden ist, haftet ihm der Makel „Unfallwagen“ an. Der so genannte merkantile Minderwert ist darin zu sehen, dass ein Unfallwagen auch bei fachgerechter vollständiger Reparatur auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Wert hat. Die Berechnung dieses Wertes führt in das schwer durchdringbare Labyrinth juristischer Meinungsstreits. Der Leser soll hiervon verschont bleiben. Im Ergebnis muss auch diese Position von dem Schädiger ersetzt werden.

  3. Ein nicht unerheblicher Posten sind die Sachverständigenkosten. Der Geschädigte kann diese ersetzt verlangen, soweit dies zur Schadensbezifferung erforderlich ist. Da die Praxis zeigt, dass Gutachten von Sachverständigen, welche von den Versicherern in Auftrag gegeben worden sind, hinsichtlich der Schadensbezifferung regelmäßig geringer ausfallen, ist zu empfehlen, dass der Sachverständige von dem Geschädigten beauftragt wird (ein spezialisierter Anwalt kann bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen helfen).

  4. Der Schädiger ist verpflichtet, die Kosten für den Mietwagen während der Dauer der Reparatur zu ersetzten. Gerade die Frage der Höhe dieser Kosten führt häufig zu Streit mit den Versicherern. Unter dem Stichwort Unfallersatztarif wurde ein lange währender Streit mit den Versicherern durch den BGH dahingehend entschieden, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen zu finden. Damit ist die Position des Geschädigten gestärkt worden (was mancher Versicherer immer noch nicht einsehen will). Leider ist ein Aufweichen der Rechtsprechung zu erkennen und noch nicht abzusehen, wohin die Reise geht.

    Sollte kein Mietwagen in Anspruch genommen werden, hat der Geschädigte für die Ausfallzeit einen Anspruch auf Ersatz des so genannten Nutzungsausfallschadens.
    Beide Schadenspositionen sind häufig Gegenstand von Verhandlungen mit dem Versicherer. Hier führt nur genaue Kenntnis der Rechtslage zum Einlenken des Versicherers bzw. über den Weg zu den Gerichten zum gewünschten Ergebnis.

  5. Ersatzfähig sind ebenfalls die Abschleppkosten. Dabei hat der Geschädigte das Recht zur freien Wahl der Werkstatt. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo dieses Recht außer Verhältnis zu den Abschleppkosten steht. Dies spielt dann eine Rolle, wenn der Geschädigte seinen Pkw zur heimatlichen Stammwerkstatt abschleppen lässt: Bei 50 Kilometern stellt dies kein Problem dar; bei 100 Kilometern ist dies einzelfallabhängig.

(Zum Total- und den Personenschaden siehe Teil 2.)

Der Autor ist Partner der Kanzlei Peukert & Timm in Potsdam (www.peukerttimm.de).