Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Der Gewinnentgang bei Selbständigen

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Der folgende Artikel befasst sich mit der Problematik der Geltendmachung des Gewinnentgangs des Selbständigen gegenüber dem Unfallverursacher.

Bei der Verkehrsunfallregulierung bereitet die (gerichtsfeste) Ermittlung des Erwerbsschadens eines Selbständigen (z. B. Taxifahrer, Friseure) oder eines Freiberuflers (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) in der Praxis große Schwierigkeiten. Diese Berufsgruppen verfügen über kein festes, gleichbleibendes und regelmäßiges Einkommen.

Wird der Selbständige aufgrund des Verkehrsunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so ist zu untersuchen, inwiefern sich diese Beeinträchtigung auf sein Einkommen und die Entwicklung seines Unternehmens auswirkt. Erforderlich ist der Nachweis, dass eine konkrete Einkommensminderung aufgrund des Unfalls eingetreten ist. Der Nachweis bereitet Schwierigkeiten, da der Selbständige sich entgegenhalten lassen muss, dass seine verbliebene Arbeitskraft nicht effektiv genutzt und sein Unternehmen nicht entsprechend umorganisiert hat.

Der Schaden des Selbständigen kann sich nur daraus ergeben, dass sich sein Gewinn, entweder durch geringere Einnahmen oder höher Ausgaben aufgrund des Unfalls verringert hat. Dies macht es erforderlich, dass "Soll"-Einkommen und das "Ist"-Einkommen gegenüber zu stellen. Die Ermittlung des Soll-Einkommens macht eine Erwerbsprognose erforderlich.

Vom ermittelten Schaden werden unfallbedingte Ersparnisse (wie z. B. ersparte Fahrtkosten etc.) abgezogen.

Nachweisanforderungen in der Praxis:

1. Konkret entgangene Geschäfte

Dies ist erfahrungsgemäß die leichteste Gruppe. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Selbständige einen konkreten Auftrag erhalten hat oder ohne Unfall sicher erteilt bekommen hätte und dass er den Auftrag unfallbedingt nicht ausführen konnte und eine spätere Ausführung entweder nicht möglich oder ihm unzumutbar ist.

2. Erhöhte Personalkosten

Sind dem Selbständigen erhöhte Personalkosten entstanden, um trotz des Unfalls den gleichen Gewinn zu erzielen und wären diese Personalkosten ohne den Unfall nicht entstanden, so handelt es sich um einen in voller Höhe erstattungspflichtigen Schaden.

3. Gewinn- und Verlustrechnungen

In der Praxis kommt der Regulierung des Erwerbsschadens eines Selbständigen auf der Basis von Gewinn- und Verlustrechnungen hohe Bedeutung zu.

Es werden Jahresgewinne aus der Zeit vor dem Unfall und nach dem Unfallereignis miteinander verglichen. Um hier vertretbare Ergebnisse zu erzielen, muss im Einzelfall eine Betrachtung der letzten 3 bis 5 Jahre erfolgen. Dann sind der hypothetisch in dem Jahr des Unfallereignisses erzielbare Gewinn, dem konkret erzielten Ergebnis gegenüber zu stellen.

Es empfiehlt sich bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Hat die Gegenseite den Unfall allein verschuldet, so sind die Anwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.