Rotlichtverstoß

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Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und de qualifizierten Rotlichtverstoß. Beim Rotlichtverstoß drohen Bußgelder zwischen EUR 90,- und EUR 360,- sowie die Verhängung eines Fahrverbots. Außerdem können bis zu vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn das Rotlicht zum Zeitpunkt des Überfahrens bereits länger als eine Sekunde angedauert hat oder eine Gefährdung bzw. Sachbeschädigung eingetreten ist.

Ein Rotlichtverstoß kann mittels technischer Geräte festgestellt oder durch überwachende Polizeibeamte zur Anzeige gebracht werden. Die Gelbphase einer Lichtzeichenanlage dauert in der Regel drei Sekunden. Für jede Rotlichtüberwachungsanlage werden Wartungsunterlagen geführt. Rotlichtüberwachungskameras müssen geeicht sein. Andernfalls ist von der gemessenen Rotlichtzeit ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Für die Berechnung der Rotlichtzeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Tatfahrzeug die Haltelinie der Ampel überfährt. Rotlichtüberwachungsanlagen haben in der Regel zwei in die Fahrbahn verlegte Induktionsschleifen. Die erste Induktionsschleife befindet sich meist hinter der Haltelinie. Beim Überfahren beider Induktionsschleifen wird jeweils ein Foto ausgelöst. Mittels Zeit-Weg-Verfahren kann dann berechnet werden, wann die Haltelinie überfahren worden ist. Die Zeit, die zwischen dem Überfahren der Haltelinie und dem Passieren der ersten Induktionsschleife verstrichen ist, muss in Abzug gebracht werden. Problematisch ist die Berechnung der Rotlichtzeit, wenn das Tatfahrzeug im Messbereich nicht mit gleich bleibender Geschwindigkeit gefahren worden ist. Denn die Berechnung wird aufgrund einer festgestellten Durchschnittsgeschwindigkeit durchgeführt, von der jedoch beispielsweise bei starker Beschleunigung nicht ausgegangen werden kann.

Bei der Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte kann die Messung durch die Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa oder durch Schätzung erfolgen. Bei der Schätzung gibt es jedoch zahlreiche Fehlerquellen, insbesondere wenn sie nicht im Rahmen einer gezielten Rotlichtüberwachung vorgenommen worden ist. Die Richtigkeit der Schätzung muss durch andere Umstände gestützt werden. Jedenfalls ist ein angemessener Sicherheitsabschlag zu gewähren.

Beim Rotlichtverstoß soll ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene grob nachlässig gehandelt hat. Wenn ein Augenblicksversagen vorliegt, kann von einem Fahrverbot Abstand genommen werden. Dies ist beispielsweise beim so genannten Mitzieheffekt der Fall.

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