Probezeit und Verkehrsverstöße

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Die Rechtsfolgen von Verstößen während der Probezeit sind in § 2 a der Fahrerlaubnisverordnung geregelt:

  1. Bei einem A – Verstoß oder zwei B – Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Wer der ordnungsgemäßen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgemäß nachkommt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.

  2. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einem weiteren A – Verstoß oder zwei B – Verstößen, erteilt die Behörde eine Verwarnung und rät die Durchführung einer verkehrspsychologischen Schulung an.

  3. Kommt es danach zu einem weiteren A- oder zwei B – Verstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Welche Verstöße schwerwiegend (also A-Verstöße) sind, regelt die Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Dieser ist zu entnehmen, dass fast alle Verstöße im Straßenverkehr schwerwiegend sind, insbesondere Geschwindigkeits-, Abstands – und Rotlichtverstöße. Relevant sind nur solche Verstöße, die ins Verkehrszentralregister eingetragen werden, für die es also Punkte gibt. Das ist z.B. bei Geschwindigkeitsverstößen mit PKW ab 21 km/h Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit der Fall, aber auch für Rotlicht- und Abstandsverstöße.

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