Poliscan Speed-Messung aushebeln?

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Kein standardisiertes Messverfahren bei konkreten Fehlern!

Mit Beschluss vom 14.7.2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar festgestellt, dass das Messverfahren Poliscan-Speed ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstellt - bei konkreten Auffälligkeiten gilt das aber nicht.

Geht es um ein anerkanntes, standardisiertes Messverfahren, so indiziert die Geschwindigkeitsmessung die Richtigkeit des gemessenen Wertes, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Das Verfahren Poliscan-Speed ist durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und ist daher – laut dem OLG Düsseldorf –generell als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen.

Hiergegen stemmen sich aber mit Erfolg zahlreiche Amtsgerichte (u.a. AG Berlin-Tiergarten VA 13, 154; AG Emmendingen am 26.02.2014, 5 OWi 530 Js 24840/12.

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan-Speed bleibt daher durchaus angreifbar. Es müssen dann jedoch auch konkrete Messauffälligkeiten / Fehler vorgetragen werden. Hier ist das Geschick und die Argumentationsfülle des erfahrenen Prozessvertreters gefragt. Viele Verfahren werden hiernach eingestellt und ein ärgerliches Fahrverbot kann so vermieden werden.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.