Pflichtverteidigerbestellung bei Trunkenheit im Verkehr

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Pflichtverteidigerbestellung bei Trunkenheit im Verkehr

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob demjenigen, der wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) angeklagt und dem eine Blutprobe entnommen worden ist, der keine richterliche Anordnung zugrunde lag, ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. (Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2009, Az. 1 WS 7/09.)

Das Oberlandesgericht kommt in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass dem Angeklagten, der ankündige, seine Verteidigung auch darauf zu richten, dass die Entnahme einer Blutprobe, die entgegen dem gesetzlichen Regelfall nach § 81a Abs. 2 StPO – der eine richterliche Entscheidung vorsieht! - lediglich durch Polizeibeamte angeordnet worden sei und deshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe, die insoweit auftauchenden schwierigen Rechtsfragen nicht selbst handhaben könne. Der Angeklagte benötige dann vielmehr des Beistandes eines Verteidigers.

Damit liegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vor, da sie wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten ist, siehe § 140 Abs. 2 StPO. Das Oberlandesgericht hob damit die Entscheidung der Vorinstanz (LG Neuruppin) auf, die dem Angeklagten keinen Pflichtverteidiger zur Seite stellen wollte.

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